Beleidigung - Wie ist die Beweislastverteilung?
5. November 2006 09:11
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Beantwortet von
13:37
Der nachfolgende Sachverhalt hat sich im ersten Quartal 2006 abgespielt.
Nunmehr hat mir der Kunde eine Mängelrüge (Bauhandwerk) geschickt, indem er bestimmte Mängel auflistete und mir zweitens die Rechnungsstellung vorwurf, die 16% höher lag, als im Angebot festgelegt, von ihm aber überwiesen wurde, mir (Schreiben)unter anderem vorwarf ihn finanziell betrogen zu haben.
Der Vowurf, Ihn finanziell betrogen zu haben, ist ausdrücklich im Schreiben enthalten. Begründet wurde dies aber nur indirekt (für mich offensichtlich wegen der Rechnungsstellung, die 16% über dem Angebot lag, im Angebot war ein Rabatt von 16% enthalten).
Es stellt sich die Frage, ob Mängel bzw. die Rechnungsstellung, die 16% über dem Angebot lag (von ihm aber so überwiesen wurde) ihn berechtigt derartig massive Vorwürfe (Betrug ist ja eine Straftat)zu erheben oder ob er sich damit wegen Beleidung und Herabwürdigung strafbar gemacht hat.
Frage in Kategorie: Recht & Justiz - Vertragsrecht
Betreff: überhöhte Rechnung
Einsatz: €20,00
Status: Beantwortet
geschrieben am 01.05.2006 18:02:00
Sachverhalt:
A läst sich von Handwerker B ein Angebot für verschiedene Arbeiten erstellen. Als Mittler zwischen A und Handwerker B fungiert Handwerker C. A will einen Preisnachlaß von 16% vom Angebotsbetrag, welches ihm Handwerker c, der insoweit mit Verhandlungsvollmacht von Handwerker B hat (Handwerker C nimmt Rücksprache mit Handwerker B und sagt A daraufhin in Vertretung von Handwerker den Preisnachlaß von 16% zu) auch in Vertretung von Handwerker A schriftlich zusagt.
Nach Beendigung der Arbeiten erstellt Handwerker B die Abschlußrechnung für A ohne den vereinbarten Preisnachlaß von 16% zu berücksichtigen. Vor Erstellung der Rechnung fand zwischen Handwerker B und A eine Unterredung statt, in dem der Handwerker B A einen Entwurf zur Abschlußrechnung vorlegte, den A auch so akzeptierte. Der Entwurf enthielt keinen Preisnachlaß. A akzeptiert den Rechnungsbetrag, weil er sich an den Preisnachlaß, der im Handwerker C in Auftrag von Handwerker B schriftliche zusagte, nicht mehr erinnern kann.
A überweist daher Handwerker B den Rechnungsbetrag ohne Abzug.
4 Wochen später realisiert A sein Versehen und möchte den Differenzbetrag in Höhe der 16% wieder von Handwerker B zurückhaben.
Wie ist hier die Rechtslage? Wie ist die Beweislastverteilung?
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Antwort
Betreff: >überhöhte Rechnung
01.05.2006 20:03:34
von Rechtsanwalt Stephan Weingart
Kontaktdaten auf 123recht.net
Spieserstraße 107, 66538 Neunkirchen, 06821/865530, Fax: 06821/865525
Stephan Weingart, Neunkirchen, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, hat Interessensschwerpunkte: Vertragsrecht, Verkehrsrecht.
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne summarisch beantworte.
Ursprünglich kam ein Vertrag zwischen A und B mit einem Preisnachlass von 16 % zustande. Durch die Vorlage der Rechnung ohne den Rabatt und die Akzeptierung dieser Rechnung durch A wurde dieser Vertrag allerdings abgeändert und die Vereinbarung des Rabattes hinfällig. A hat schließlich auch den Rechnungsbetrag ohne Abzug überwiesen. Spätestens darin liegt eine konkludente Annahme der Vertragsänderung
Vorliegend bleibt A nur die Möglichkeit die Vertragsänderung nach § 119 BGB
wegen eines Irrtums anzufechten. In Betracht kommt hier als Anfechtungsgrund ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB
.
Eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 BGB
wegen einer Täuschung ist nach Ihren Informationen nicht ersichtlich.
Die Anfechtung muss nach § 121 BGB
ohne schuldhaftes Zögern, also im Zweifel unverzüglich nach Offenbarwerden des Irrtums, erklärt werden.
Es gilt hier eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmende Prüfungs- und Überlegensfrist.
Ist die Anfechtung erfolgreich, ist der geänderte Vertrag nach § 142 BGB
als von Anfang an nichtig anzusehen. A kann dann von B den Differenzbetrag in Höhe der 16 % geltend machen
Der Anfechtende haftet allerdings dem Anfechtungsgegner gegebenenfalls nach § 122 BGB
auf Ersatz des durch die Anfechtung entstandenen Schadens. In der Regel handelt es sich hierbei um den Vertrauensschaden.
Die Beweislastverteilung ist wie folgt:
Der Anfechtende muss alle Voraussetzungen der Anfechtung, insbesondere das Vorliegen eines Irrtums, beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sie kann nur dazu dienen, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres rechtlichen Problems zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Einmalige Nachfrage vom Fragesteller
geschrieben am 01.05.2006 20:32:33
Sehr geehrter Hr. Weingart,
folgende Nachfragen zu Ihren Ausführung:
1. Es gilt hier eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmende Prüfungs- und Überlegensfrist.
Schließt die Überlegungs- und Prüfungsfrist auch die Zeit ein, die notwendig ist, um sich einen Anwalt zu suchen und dort die Rechtslage prüfen zu lassen? Der Laie kann ja den Sachverhalt i.d.R gar nicht juristisch einordnen. Ich habe mal gehört, unverzüglich heißt 3 bis 4 Kalendertage. Stimmt das??
2. Wie kann A beweisen, dass ihm der vereinbarte Rabatt nicht mehr erinnerlich war und er sich deshalb auf die Vertragsänderung eingelassen hat? Dazu müßte man ja A ins Gedächtnis schauen können oder nicht?
3. Wäre ein Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 BGB
gegeben, wenn der Handwerker sich selber noch an den ursprünglich vereinbarten Preisnachlaß erinnert hätte und ihm auch bewußt geworden ist, dass A offenbar diese Rabattvereinbarung vergessen (gemeint ist der Zeitpunkt als der Handwerker A die Rechnung erstellt hat) hat und der Handwerker A aus seiner Sicht nachvollziehbaren Gründen B nicht aufgeklärt hätte.
Antwort auf einmalige Nachfrage vom Anwalt
geschrieben am 01.05.2006 23:00:11
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Nachfragen:
1.)Der Anfechtungsberechtigte darf, soweit erforderlich, auch den Rat eines Rechtskundigen vor der Anfechtung einholen (LG Oldenburg, NJW 2004, S. 168
ff..) Wie bereits geschrieben, hängt die Frist vom Einzelfall ab. Eine feste Frist gibt es so nicht.
2.)Korrekt,hier gibt es in der Praxis immer wieder Beweisprobleme.
3.) Die Anfechtung nach § 123 BGB
setzt die Arglistigkeit der Täuschung voraus. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Arglist bedeutet insoweit Vorsatz.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt