Jetzt sagt der Arbeitgeber, es gäbe bereits mehr als 6 Mitarbeiter, die einzelvertraglich schon vor Jahren eine zeitlich befristete Teilzeit im Arbeitsvertrag mit ihm vereinbart hätten, z.B. bis zur Einschulung der KInder, während der Pflege der Angehörigen etc. ... Also Frage: Zählen diese Mitarbeiter, die vor dem 1.1.2019 aus anderen Gründen einzelvertraglich (freiwillig vom Arbeitgeber) ihre Teilzeit zeitlich befristet und unabhängig von §9a quasi eine Brückenteilzeit vereinbart haben, für die Zumutbarkeitsgrenze dazu oder nicht?