Pflichten von Schönheitsreparaturen und mögliche Kosten beim Nichtstun
vom 27.11.2022
für 52 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Liegen die Schönheitsreperaturen für sonstige Räume länger als ein Jahr zurück so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 % der Kosten. ... Lese ich das richtig heraus, dass wir für die sonstigen Räume nur 20 % der anfallenden Kosten übernehmen müssen? Wie kann ich sicherstellen, dass die Kosten verhältnismäßig bleiben?