Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sofern es einen konkreten Plan, d.h. eine Vereinbarung gibt, wann genau der Vermieter Arbeiten durchzuführen hat, befindet er sich bei Untätigkeit im Verzug. Die notwendigen oder vertraglich vorgesehenen Arbeiten können sodann durch einen Dritten durchgeführt werden, die Kosten hierfür können dem Vermieter in Rechnung gestellt werden. Dies kann derart geschehen, dass die Kosten eingefordert werden oder eine Verrechnung mit den Folgebeiträgen geschieht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Aufgrund der örtlichen Nähe biete ich Ihnen auch eine persönlich Besprechung nach Terminvereinbarung an. Weitere Kosten entstehen Ihnen hierdurch zunächst nicht.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021