Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage auf der Basis Ihrer Sachverhaltsangaben zu geben. Eine persönliche Beratung und Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer vollständig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt deckt sich in der rechtlichen Bewertung tatsächlich mit dem Urteil des AG Hamburg Az.: 381/10, das allerdings am 12.03.2012 erging.
Der von Ihnen getätigte Widerruf ist wirksam.
Der online abgeschlossene Vertrag stellt einen Fernabsatzverrtag nach § 312 BGB
dar. Sie haben, gestützt auf Ihr gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312 d, b BGB
, den Widerruf der Anmeldung noch am selben Tag und damit fristgerecht erklärt, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB
. Der Fernabsatzvertrag wurde widerrufen und Sie sind nicht mehr an Ihre Willenserklärung gebunden, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB
.
Es besteht lediglich ein Rückabwicklungsverhältnis nach § 357 Abs. 1 S. 1
iVm §§ 346 ff. BGB
für bereits empfangene Leistungen. Entsprechende wären zurückzugewähren. In Ihrem Fall wäre also lediglich eine übermittelte Analyse o. ä. zurück zusenden.
Ein Anspruch der E*** GmbH auf Zahlung der 99,00 € besteht m.E.n. daher nicht. Es besteht keine Zahlungsverpflichtung, da Sie Ihre Willenserklärung wirksam widerrufen konnten.
Wie den, von Ihnen bereits angeführten, Urteilen zu entnehmen ist, stützt sich die E*** GmbH in der dargestellten Sachverhaltskonstellation für Ihren Anspruch auf einen angeblichen Ausschluss des Widerrufsrecht für die Persönlichkeitsanalyse. Dieser Ausschluss ergäbe sich zum einen aus den AGB der E*** GmbH (vgl. LG Hamburg, 31.01.2012, Az 312 O 93/11
und AG Hamburg, Urteil vom 12.03.2012, Az.: 381/10) und zum anderen aus der gesetzlichen Regelung § 312 d Abs. 4 BGB
(vgl. AG Hamburg, Urteil vom 12.03.2012, Az.: 381/10). Beiden Argumetationslinien können Sie mit den Begründungen aus den genannten Urteilen entgegentreten. Die Volltexte sind im Internet abrufbar
Bezüglich des noch nicht entschiedenen Verfahrens in der Berufungsinstanz ist folgendes zu sagen:
In dem genannten Verfahren geht es um ein Unterlassungsklageverfahren. Tenor, also Ausspruch, der Entscheidung ist, die Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB Klauseln durch die E***GmbH und sich im Widerrufsfall darauf zu berufen. Damit wird die beklagte GmbH bei Rechtskraft aber lediglich verpflichtet sich, im Widerrufsfall nicht auf diese Klausel zu berufen. Ein Verpflichtung Mahnungen grundsätzlich zu unterlassen, geht damit nicht einher. Ebenso ist die Beklagte nicht verpflichtet (obgleich nicht unerhebliche Risiken bestehen), das im Klageweg angegriffene Verhalten vor Rechtskraft zu unterlassen.
Im Ergebnis ist in Ihrem Fall zu empfehlen nicht zu zahlen, da der Anspruch der E*** GmbH nicht besteht. Ich würde Ihnen raten, an diese zu schreiben, nochmals auf Ihren Widerruf und die Urteile hinzuweisen, sowie die E*** GmbH unter Fristsetzung aufzuforderen, zu erklären, dass ein Anspruch gegen Sie nicht besteht.
Sollten die Mahnung dennoch nicht eingestellt werden, steht Ihnen insoweit auch der Klageweg offen, feststellen zu lassen, dass die Forderung nicht besteht.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Verständnisfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen. Ebenso können Sie mich auch gerne für eine weitere Mandatierung z.B. über eine Direktanfrage kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Nözel
Rechtsanwältin
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