Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Barunterhaltspflicht besteht allenfalls für den 16-jährigen Sohn und für die volljährige Tochter.
Hinsichtlich des Sohnes ist aber zu berücksichtigen, dass Sie bereits erhebliche Zahlungen vornehmen. Bei einer Berechnung des Unterhaltsanspruches des Sohnes wird genau zu prüfen sein, in welcher Höhe Sie bereits Zahlungen auf den Bedarf des Sohnes vonehmen. Das müsste im einzelnen genau berechnet werden.
Hinsichtlich der volljährigen Tochter, muss diese ihren Unterhaltsanspruch allein geltend machen. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Da das Gesetz ab Volljährigkeit nicht mehr von einer Betreuung der Volljährigen ausgeht, kommt es auch nicht darauf an, wie oft das Kind nun bei dem anderen oder anderen Elternteil ist. Es handelt sich insoweit um einen eigenen Anspruch der Volljährigen. Eine andere Frage ist dann die, in wieweit die Volljährige Unterhaltszahlungen an den jeweiligen Elternteil weiterleitet. Dazu bedarf es einer gesonderten Regelung, da auch im Unterhalt ein Taschengeldanteil enthalten ist.
Der Unterhaltsanspruch der Tochter richtet sich dann nach dem Einkommen beider Elternteile.
Beide Einkommen sind festzustellen.
Dabei ist der Vater verpflichtet auch Auskunft über seine NETTOEINKÜNFTE zu erteilen. Da er unter anderem selbständig ist, muss er seine Einnahmen der letzten drei Jahre in Form einer Einnahmen/Überschussrechnung darlegen. Daraus wird unter Berücksichtigung anerkennenswerter Abzüge ( z.B Krankenkassenbeiträge, Altersvorsorge etc.) das Einkommen errechnet. Hinzutritt dann sein Einkommen aus der Lehrtätigkeit.
Sie müssen sich also nicht mit den reinen Angaben zufrieden geben. Ein Unterhaltsanspruch der Tochter lässt sich auch nur berechnen, wenn der Vater ordnungsgemäß Auskunft erteilt hat.
Ein Unterhaltsanspruch für die beiden jüngeren Kinder besteht hingegen nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 28.02.2007, nicht. Nach Ihrer Darstellung liegt die überwiegende Betreuuung bei Ihnen. Die Umgangsrechtwochenden sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Insoweit kommt es in der Woche "nur" zu einer Übernachtung und der täglichen Betreuung von ca. 2 Stunden nach Schulschluss bis 15.30 Uhr. Dann aber liegt die überwiegende Betreuung bei Ihnen.
Insoweit hätten vielmehr Sie für die Kinder einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater.
Ergibt die ordnungsgemäße Auskunft des Kindesvaters, dass sein Einkommen tatsächlich so gering wie angegeben ist, kann er auf Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Er selber betreut "nur" den 16-jährigen Sohn, so dass er auch seine Erwerbstätigkeit ausweiten kann und muss.
Dabei sollte natürlich auch die Regelung der Betreuung der beiden jüngeren Kinder beachtet werden, die sich ja täglich bei ihm aufhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 10.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Würden Sie mir raten eine gerichtliche Festsetzung der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen bezüglich der Kinder anzustreben ? Mir wurde auch gesagt, dass bei derart großen Unterschieden im Verdienst eine "Quote" errechnet werden müsste, wobei ich nicht weiß, was das ist. Könnte es passieren, dass ich dann zahlungspflichtig würde ( für den 16-jährigen ) und der Kindsvater sich weiterhin auf den Selbstbehalt beruft und damit darauf nicht leistungsfähig zu sein?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich besteht die Unterhaltsverpflichtung seitens des Vaters gegenüber den beiden jüngsten Kindern.
Ob eine gerichtliche Festsetzung Sinn macht, hängt aber nun von seinen Einkommensverhältnissen ab. Insoweit nehme ich Bezug auf meine Ausführungen in meiner Antwort. Der Kindesvater sollte zunächst einmal aufgefordert werden, sein Einkommen ordnungsgemäß darzulegen.
Dann erst kann entschieden werden, ob er leistungsfähig ist, den jüngsten Kindern Unterhalt zu zahlen.
Die von Ihnen angesprochene "Quote" kommt dann zum Tragen, wenn sich tatsächlich ergeben sollte, dass Sie über ein Einkommen verfügen, das das des Vaters um mehr als das Doppelte übersteigt. In solchen Ausnahmefällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass neben der Betreuung für die jüngsten Kindern auch noch eine Barunterhaltspflicht in Betracht kommt.
Dieses könnte für den Fall gelten, dass Sie den Unterhalt für die jüngsten Kinder geltend machen. Es kann passieren, dass ein Anspruch zurückgewiesen wird, weil der Kindesvater nicht leistungsfähig ist, bzw. ein geringerer Unterhalt ausgeurteilt wird, weil auf Ihrer Seite eine zusätzliche Barunterhaltspflicht angenommen wird.
Davon zu unterscheiden ist der Unterhaltsansspruch des 16- Jährigen. Unterstellt eine genaue Einkommensberechnung ergebe die von Ihnen genannten Einkommen, besteht die Unterhaltspflicht Ihrerseits. Dabei ist aber schon zu berücksichtigen, dass Sie nicht unerhebliche Zahlungen leisten.
Einen Rat zum weiteren Vorgehen kann Ihnen daher erst dann gegeben werden, wenn das Einkommen des Vaters bekannt ist und auch Ihr Einkommen genau berechnet worden ist. Vorbehaltlich einer weiteren Prüfung wird dieses vorausssichtlich nicht mit den genannten 3.500,00 EUR anzunehmen sein. Es werden mögliche Abzüge allein für die Krankenversicherung in Betracht kommen, die wohl nicht gering sein werden.
Insoweit sollten Sie zunächst die Einkommensberechnungen durchführen lassen und dann erst ist ersichtlich, ob überhaupt eine Leistungsfähigkeit des Vaters vorliegt und inwieweit er auf die Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle