Februar 2003 – XII ZB 53/98, wonach das Kapitalwahlrecht über das Ende der Ehezeit hinaus noch bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam im vorgenannten Sinne ausgeübt werden kann, dürfte mit der Stukturreform des Versorgungsausgleichs obsolet geworden sein. ... Auch dann, wenn der Kläger Selbstzahler sein sollte, also weder Prozesskostenhilfe noch -vorschuss verlangt und den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf der 12-monatigen Trennungsphase beim Familiengericht einreicht? ... Was ist die Rechtsfolge für den Versorgungsausgleich, wenn die Versicherung zivilrechtlich unangreifbar nach dem Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in eine Kapitalleistung umgewandelt wird – steht dem Ausgleichsberechtigen dann die Hälfte der Kapitalleistung oder die Hälfte der Kapitalleistung nach Abzug von Kapitalertragsteuer oder die erneute Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 50 % der untergegangenen Rentenanwartschaft zu?