Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank dafür, dass Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Ehevertrag hindert eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nur auf Antrag nicht .
Denn laut dem Ehevetrag wird der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz durchgeführt und das Gesetz geht ja davon aus, dass bei einer kurzen Ehedauer ein Ausgleich nur auf Antrag stattfindet.
Die kurze Ehedauer beträgt nach Paragraf 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes bis zu 3 Jahren.
Nach dieser Vorschrift beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag dass Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Bei Ihnen wäre das der 1.6. 2012 bis zum 30.06. 2015.
Bis zum 30.06. 2015 muss also der Scheidungsantrag der Gegenseite von Gericht zugestellt sein.
Einer Scheidung muss zudem eine Trennung von 12 Monaten vorausgehen.
Erst dann kann der Scheidungsantrag eingereicht werden.
Das ist das Trennungsjahr.
Da es für dessen Ablauf auf das Datum des Scheidungstermins ankommt ist es bei manchen Gerichten möglich , den Scheidungsantrag zwei Monate vorher einzureichen, so dass er dann auch eher zugestellt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Schiessl,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich aber noch:
Sie schreiben: "Bis zum 30.06.2015 muss also der Scheidungsantrag der Gegenseite von Gericht zugestellt sein."
Und: "Da es für dessen Ablauf auf das Datum des Scheidungstermins ankommt ist es bei manchen Gerichten möglich , den Scheidungsantrag zwei Monate vorher einzureichen, so dass er dann auch eher zugestellt wird."
Verstehe ich das richtig, dass somit der Gegenseite (dem anderen Ehepartner bzw. dem Rechtsbeistand) der Antrag bis zum 30.06.2015 zugestellt worden sein muss?
Was ist in dem Fall, dass die Gegenseite unbekannt verzogen ist oder gar im nicht-eurpäischen Ausland wohnt, wo es kein Meldewesen gibt?
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworte:
Ja,der Scheidungsantrag muss vom Gericht der Gegenseite zugestellt sein.
Ihr selbst oder ihrem Rechtsanwalt .
Ist der Aufenthalt unbekannt kommt eine öffentliche Zustellung durch Aushang am Schwarzen Brett des Gerichts in Betracht.
Diese richtet sich nach den Paragrafen 185 ff. der Zivilprozessordnung .
Dann gilt der Scheidungsantrag als zugestellt wenn seit dem Aushang ein Monat verstrichen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin