Sehr geehrter Fragesteller,
durch den Versorgungsausgleich werden in der Ehe erworbene Versorgungsrechte und -anwartschaften ausgegelichen. Da Sie bereits im Rentenbezug sind wird Ihre Rente nach SBG VI erst dann gekürzt, wenn Ihre Frau aus dem VA eine Rente erhält.
Zu Ihrer Information der maßgebliche Gesetzestext:
§ 101
Beginn und Änderung in Sonderfällen
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Bei einer unmittelbar anschließenden höheren Rente wird der Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, soweit dies nicht zu einer Unterschreitung der vorangegangenen Rente führt. Entsprechendes gilt, wenn sich aufgrund einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Zuschlag des Ausgleichsberechtigten mindert.
Tatsächlich könnte es ein Anreiz für Ihre Frau sein, früher die Rente zu beantragen, weil dann ein möglicher Nachteil durch den VA ausgegelichen wird. Allerdings ist es ehr unwahrscheinlich, da bei einem regulären Rentenbeginn sie ihre ungekürzte Rente samt VA erhält. Im Einzelfall kommt es aber auf die tatsächliche Höhe des VA an. Nachdem Sie aktuell erst seit kurzem getennt sind bleibt es bis zum möglichen Scheidungsverfahren abzuwarten, in welcher Höhe tatsächlich ein VA durchzuführen sein wird.
Wer im Zeitpunkt des Rentenbezugs sich scheiden läßt ist privilegiert, wenn der Berechtigte noch nicht im Rentenbezug ist, da grds. die Anwartschaften sofort übertragen werden. Voraussetzung für das Rentnerprivileg ist jedoch, dass der Rentner seinem Ehegatten Unterhalt - wenn auch nur in geringer Höhe - gewährt.
Mit freundlichen Grüssen
RA O.Martin
Warum soll ich Ihr jetzt einen Unterhalt zahlen, wenn Sie jetzt mehr verdient als ich Rente habe?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Bezieht der ausgleichspflichtige Gatte bereits im Zeitpunkt der Scheidung Rente, treten die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Höhe des Rentenbezuges erst dann ein, wenn auch der ausgleichsberechtigte Gatte Rente bezieht (Rentnerprivileg).
Eine Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs unterbleibt auch in den Fällen, in denen der ausgleichspflichtige Rentenbezieher dem geschiedenen Ehegatten Unterhaltsleistungen erbringt (Unterhaltsprivileg).
Sie "sollen" also keinen Unterhalt bezahlen, wenn Sie hierzu nicht verpflichtet sind. Für die Höhe eines möglichen Unterhalstanspruchs kommt es nicht nur auf die Höhe Ihrer Rente, sondern auf die Höhe sämtlicher Einnahmen, also auch z.B. aus Kapitalvermögen, Vermietung-und Verpachtung usw. an. Das Unterhaltsprivileg ist also nur relevant, im Falle einer bestehenden Unterhaltsplicht.
Mit freundlichen Grüssen
RA O.Martin