Da sie ohnehin davon ausgegangen sei, das die eingetragenen Grundpfandrechte nach der Zwangsversteigerung bereits gelöscht seien, habe sie der Ziffer 2 zunächst nicht widersprochen. Erst nach Abschluss dieses Vergleiches habe sie von der "Berlin Hyp" in Erfahrung gebracht, dass die Grundschulden noch immer existent seien; diese seien nun sämtlich Eigentümergrundschulden, für welche der Ersteher einen Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer zu zahlen habe, infolgedessen sei sie niemals selbst in Haftung gewesen, sondern habe vielmehr Ausgleichsansprüche gegen den Kläger gehabt. ... III lfd.Nrn 1 - Hypothek über Euro 5.509,45, 2 - Hypothek über Euro 2.439,58 -, 3 Hypothek über Euro 6.313,96 -, 5 Grundschuld über Euro 1.159,61 -, 6 - Hypothek über Euro 2.316,35 - und 7 - Hypothek über Euro 1.636,13 - als Teil des geringsten Gebotes, mithin also als Teil der Gebotsverpflichtung der Ersteher, bestehen geblieben.