Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zunächst gehen Sie zutreffend davon aus, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Stellung eines Insolvenzantrages dann nicht gegeben ist, wenn der Gläubiger auf einfachere und billigere Art und Weise seine Forderung befriedigen kann. Dies ist anzunehmen bei ausreichenden oder bei zweifelsfrei vollständig dinglicher Sicherung der Forderung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.06.2008 – IX ZB 238/07
). Bestehen hingegen Zweifel daran, ob die dingliche Sicherung zur Gläubigerbefriedigung ausreichen wird, soll dies nach wohl überwiegender Literaturmeinung nicht gelten. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die dinglichen Rechte des Finanzamtes die Steuerschulden decken und bereits deshalb ein Insolvenzantrag durch das Finanzamt als abgewiesen werden wird.
Nachdem Sie Kenntnis davon haben, dass das Finanzamtes beabsichtigt in Kürze einen Insolvenzantrag gegen Sie zu stellen, haben Sie die Möglichkeit, bereits jetzt bei dem zuständigen Insolvenzgericht eine sogenannte Schutzschrift einzureichen. Darin können Sie zur Forderung des Finanzamtes sowie dem ggf. fehlenden Rechtsschutzbedürfnis Stellung beziehen. Falls das Finanzamt tatsächlich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen stellen wird, wird Ihnen rechtliches Gehör gewährt werden, so dass Sie spätestens dann Ihre Einwände vorbringen können. Sollte das Insolvenzverfahren dennoch eröffnet werden, haben Sie die Möglichkeit gemäß. § 34 Abs. 2 InsO
hiergegen die sofortige Beschwerde einzulegen. Reicht die Verwertung der dinglichen Sicherung nicht zur Befriedigung der Forderung des Finanzamtes aus und können Sie den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht widerlegen, werden die Erfolgsaussichten einer Beschwerde allerdings zweifelhaft sein.
Weiterhin wird Ihnen anzuraten sein, umgehend einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen und hiernach mit dem Finanzamt eine Stundung und Ratenzahlung zu vereinbaren.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
zunächst danke für die Beantwortung der Frage.
Bei der Frage nach den Sofortmaßnahmen gimg es mir vor allem auch
um Dinge wie Abhebung der restlichen Beträge auf meinem Konto
(ca. 2 -3.000,- €), da wohl vermutlich auch mit einer Kontopfändung o.ä. zu rechnen sein wird. Oder ob es Sinn macht jetzt im Vorfeld eine neue Firma zu gründen, weil dies später sicherlich weitaus schwieriger zu realisieren sein wird ! Vielleicht könnten Sie freundlicherweise hierzu noch kurz Stellung nehmen.
Der letzte Satz des ersten Absatzes ist inhaltlich für mich nicht nachvollziehbar : Die dinglichen Rechte sind grundbuchlich gedeckt (!),
kann daher schon ein Inso - Antrag abgewiesen werden ? Verstehe ich
das so richtig ?! Und wer entscheidet das schlussendlich ?
Schließlich noch der Antrag auf Vollstreckungsaufschub: Wenn ich diesen beim FA stellen muß, kann ich mir die Mühe gleich sparen,
denn die wollen ja genau das Gegenteil von mir. Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
das beabsichtigte „Abräumen“ der Konten ist zweifelsohne eine geeignete Maßnahme gegenüber der drohenden Kontopfändung. Eine weitergehende Sicherung der Vermögenswerte gegen einen Gläubigerzugriff, also insbesondere die Übertragung auf Dritte, ist allerdings deshalb risikoreich, weil das Verschieben von Vermögen im sogenannten Krisenzeitraum der Anfechtung unterliegt. Darüber hinaus stellt § 283 StGB
das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört, unter Strafe, so dass Sie im ungünstigsten Falle mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechnen müssen.
Weiterhin besteht grundsätzlich die Möglichkeit nunmehr Ihr Einzelunternehmen aufzugeben und abzumelden. Falls Sie hiernach wiederum ein Einzelunternehmen eröffnen, sehe ich darin deshalb keinen Vorteil, weil dieses im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Ihrem Vermögen zählt und ggf. verwertet wird, es sei denn die Gläubigerversammlung beschließt die Fortführung Ihres Unternehmens. Bei Aufgabe Ihrer Einzelfirma zum derzeitigen Zeitpunkt sollte daher in Erwägung gezogen werden, ob eine dritte Person ein Unternehmen eröffnet, in der Sie als Geschäftsführer eingestellt werden. Eine Überführung der Betriebsausstattung oder sonstigen Vermögenswerte Ihrer noch bestehenden Firma in ein anderes Unternehmen wird jedoch aufgrund der Anfechtungsrechte problematisch sein.
Mit dem Satz „Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die dinglichen Rechte des Finanzamtes die Steuerschulden decken und bereits deshalb ein Insolvenzantrag durch das Finanzamt als abgewiesen werden wird“ war folgendes gemeint: Es mag zwar zutreffen, dass die bestehende Grundschuld die Steuerforderung im Nennwert deckt. Für das Finanzamt wird nach der Rechtsprechung des BGH jedoch erst dann unzweifelhaft das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag fehlen, wenn der Verkehrswert Ihrer Immobilie ca. doppelt so hoch ist wie die Steuerforderung. Im Übrigen entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des Eröffnungsverfahrens oder einer Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss darüber, ob in einer Zwangsversteigerung - nach Abzug der Kosten - ein zur Deckung der Steuerverbindlichkeit hinreichender Erlös erzielt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger