Nutzung von Gemeinschaftsgaragenplatz
beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla / Bremerhaven
Wir haben in einer Wohnanlage von 40 Wohnungen eine Eigentumswohnung mit zwei grundbuchrechtlich zugewiesenen (und örtlich mit Nummern bestimmten) Garagenplätzen in einer Gemeinschaftsgarage. Diese (und nur diese) benutzen wir bisher zwei bis drei Mal jährlich für ein bis höchstens zwei Wochen privat als Lagerraum, vorwiegend Möbel. Das ging bisher gut, aber nun hat der Verwalter der Anlage uns aufgefordert dieses einzustellen, da es der Zweckbestimmung und den Sicherheitsvorschriften nicht entspreche.