Beim Üben des Fahrens mit einem Pkw ohne Fahrerlaubnis auf einem Privatgelände kam es zu einem Unfall. Das Fzg. fing Feuer, sodass die Feuerwehr gerufen werden musste.
Wer zahlt den Feuerwehreinsatz?
Wird der übende Fahrer bestraft?
Wird der Fzg. - Halter bestraft?
1.
Der Fahrer hat sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar gemacht, wenn / da der Unfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden hat. Auch ein "Privatgelände" kann aber öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Gesetzes sein, z.B. ein Tankstellengelände oder der Parkplatz eines Warenhauses.
Das gleiche gilt für den Halter des Fahrzeugs.
Fand der Unfall im nicht öffentlichen Verkehrsraum statt, wird niemand wegen § 21 StVG bestraft,
2.
In Betracht kommt für den Fahrer fahrlässige Brandstiftung.
3.
Für den Feuerwehreinsatz wird der Störer / Verursacher zahlen müssen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz RLP - LBKG -). Zum Kostenersatz kann aber auch der Fahrzeughalter herangezogen werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG).
Die Gemeinde / der Aufgabenträger kann sich aussuchen, an wen sie/er wegen der Kosten herantritt. Fahrer und Halter sind Gesamtschuldner (§ 36 Abs. 4 S. 1 LBKG).