Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten.
1.
Gemäß § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung besteht grundsätzlich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers einen Versicherungsfall umgehend innerhalb von einer Woche der Versicherung anzuzeigen. Geschieht dies nicht, kann der Versicherer möglicherweise die Leistung aus dem Versicherungsvertrag verweigern.
Ein Versicherungsfall liegt jedoch in diesem Sinne hinsichtlich Ihrer eigenen Kfz - Haftpflichtversicherung nur dann vor, wenn Sie an dem Unfall eine gewisse Mitschuld trifft und daher zu erwarten wäre, dass Ihre eigene KfZ - Haftpflichtversicherung vom Unfallgegner auch in Anspruch genommen wird. Da dies hier ersichtlich nicht in Betracht kommt, haben Sie daher den Schaden meines Erachtens auch nicht an Ihre Haftpflichtversicherung zu melden.
2.
Sollten Sie über eine eigene Versicherung verfügen, die auch den vorliegend eingetretenen Schaden abdeckt, ist allerdings dringend zu raten, diese Versicherung umgehend über den Schaden zu informieren, um Ihre Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag nicht zu verlieren.
3.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass auch bei einfach gelagerten Unfällen grundsätzlich zu empfehlen ist, anwaltliche Hilfe bei der Schadensabwicklung in Anspruch zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich auch dazu berechtigt, einen Anwalt hinzuziehen. Dessen Kosten sind dabei von der gegnerischen KfZ Haftpflichtversicherung zu tragen.
4.
Diese Antwort kann Ihnen lediglich eine erste Orientierung bieten, da eine vollumfängliche Beantwortung stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes voraussetzt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung. Gerne bin ich auch bereit, die weitere Unfallabwicklung für Sie zu übernehmen. Bitte nehmen Sie bei Interesse hierzu über die angegebene Emailadresse mit mir Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtanwaltskanzlei Dr. Seither & Kollegen, Landau
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht