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vom 12.11.2004
50 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
*Ist die Ehefrau ( verst.1.1999)die Erstversterbende, so setzt sie zu ihren Erben ein a. den Ehemann zur Hälfte, b. ihren Sohn 1.Ehe (Freitod 5.2003) zur Hälfte.