Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
So wie Sie es geschrieben haben, kann ich nachvollziehen, dass Sie momentan überhaupt keinen finanziellen Spielraum mehr haben, irgendwelche Tätigkeiten einzuleiten.
Ich würde da auch nicht weiter in Vorleistung gehen.
Der Nachlasspfleger vertritt die Erben (vor-)gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Angelegenheiten.
Der Nachlasspfleger haftet den (Mit-)Erben gegenüber für den von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden.
Das Nachlassgericht hat die Tätigkeit des Nachlasspflegers zu beaufsichtigen und gegebenenfalls einzuschreiten. Unter Umständen ist der Nachlasspfleger vom Nachlassgericht zu entlassen.
Ich würde mich daher zunächst an dieses wenden und wenn das allein nicht ausreicht, einen Anwalt oder eine Anwältin (vor Ort am besten) einschalten der bzw. die Sache weiterverfolgt.
In der Tat liegt nämlich ein Unterlassen des Nachlasspflegers vor, dass so nicht hinzunehmen ist und seine Haftung dafür gilt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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