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Über 10.000 Ergebnisse für bgb anspruch

Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB wg. irreführendem Firmennamen ("Institut...")
vom 30.5.2011 48 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwältin
. § 123 BGB möglicherweise begründet und somit erfolgreich sein? Wie würde sich diese möglicherweise erfolgreiche Klage auf den Zahlungsanspruch auswirken, d.h. kann grob abgeschätzt werden, welche Summe - nach Ersatz des negativen Interesses (vgl. § 122 BGB) - hier von o.g.
Sache zweimal verkauft, kann ich Erfüllung einklagen?
vom 4.9.2009 45 € Historischer Preis
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Der Verkäufer hingegen beruft sich auf <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§275 BGB</a> und fühlt sich nicht weiter verpflichtet.
Übergang Auflage Erbe nach Erbausschlagung § 2306 auf Ersatzerbe § 1953
vom 3.4.2014 40 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Nach Tod Erblasser schlägt A das Erbe aus, da § 2306 BGB greift (hälftiger Verkehrswert übersteigt Pflichteilsanspruch). Nach Ausschlagung wird Sohn von A Ersatzerbe gem. § 1953 BGB. Geht damit der Anspruch von B gegen A auf den Ersatzerben über, der nicht Grundstückseigentümer ist (da der Erblasser den Stamm von Sohn A belasten wollte) oder sind A und sein Sohn unterschiedliche Rechtssubjekte ohne Zusammenhang?
Verjährungsfrist nach §812
vom 2.10.2011 65 € Historischer Preis
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Meine Frage lautet: es wird 34 Jahre nach einer Schenkung eines Grundstücks, das bereits vor 28 Jahren verkauft wurde Schenkungswiderruf wegen groben Undanks erklärt und in Verbindung von <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/530.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 530 BGB: Widerruf der Schenkung">§ 530 BGB</a> mit <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 BGB</a> und, da verkauft, über <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 BGB</a> als Geldbetrag zurückgefordert. ... Die Höchstdauer von 30 Jahren wurde im Zusammenhang mit <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers">§ 528 BGB</a> bejaht (BGH, Urt. v. 19. ... Text=X%20ZR%20128/99" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99: Verjährung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers">X ZR 128/99</a> - OLG Celle).
Ich bin ja damit eigentlich enterbt - und habe nur noch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil in
vom 5.4.2011 35 € Historischer Preis
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Ich bin ja damit eigentlich enterbt - und habe nur noch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil in Höhe von 1/8 auf den Gesamtnachlass sowie den Zugewinnausgleich - beide Ansprüche muss ich ja wohl außerhalb des Nachlasses gegenüber der "Erbin" als Geldzahlung innerhalb von 3 Jahren geltend machen? ... 5. ist dieser Anspruch - ich habe ja das Erbe dann eigentlich ausgeschlagen - rechtlich verankert? 6. auch dieser Anspruch muss sicherlich wieder außerhalb des Nachlasses gegenüber der Erbin als Geldzahlung geltend gemacht werden?