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Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Vermieter und Verjährungsfrist

29. August 2019 15:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Áus Beruflichen Gründen zog ich am 15. März diesen Jahres in ein anderes Bundesland. Nach dem Einzug stellte sich heraus, dass widererwartend kein Kellerraum für mich frei war und der Tiefgaragen-Stellplatz, den man mir bei der Wohnungsbesichtigung gezeigt hatte, seit vielen Jahren an einen anderen Mieter im Haus vermietet ist. Keller und Tiefgaragenplatz sind in meinem MIetvertrag ausdrücklich als Bestansteile der MIetwohnung benannt und waren der Grund, weshalb ich mich für die Wohnung entschieden hatte. Nun hatte ich zahlreiche Schränke und Kisten, für die ich keine Unterstellmöglichkeit hatte und keinen Stellplatz (weder in der Tiefgarage, noch irgendwo in der Nähe des Hauses) für meinen erst wenige Monate alten Wagen.

Entsprechend dem Handelsrecht ging ich vom dem Fehlen von zwei zugesicherten Eigenschaften aus und teilte dem Vermieter mit, dass ich zum Monatsende (nach nur zwei Wochen) von dem Mietvertrag zurücktreten werde und verlangte in einer E-Mail die Kaution zurück und 1850 € Schadenersatz, die Kosten für den zusätzlichen Umzug.

Telefonisch erkannte der Vermieter sein UNrecht an und überwies auch die Kaution zurück.
Parallel gab es einen Schaden an meinem Wagen idurch das Tor der Tiefgarage dort, weshalb ich bis jetzt mit dem Vermieter wegen der Regulkierung über dessen Gebäudehaftpflicht in Kontakt stehe.
Dieses Kapitel geht jetzt seiner Lösung entgegen. Da ich da auf Guten Willen angewiesen bin, habe ich es bisher unterlassen, die Umzugskosten erneut einzufordern oder gar einzuklagen.

Meine konkreten Fragen:
Gehe ich (und google) richtig in der annahme, das mir die Erstattung der Kosten für den unfreiwilligen zweiten Umzug zustehen?

Wann tritt die Verjährung meiner Ansprüche ein? Nach 6 Monaten (also morgen), oder erst nch 3 Jahren?

Wenn die Verjährung schon nach 6 Monaten entritt, wie ich kann ich diese hemmen, ohne sofort Klage zu erheben?

Ich Bedanke mich und hoffe auf schnelle Antwort.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Im angegebenen Fall können Sie den Mietvertrag wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 BGB anfechten, wodurch dieser rückwirkend nichtig wird.

Gemäß §§ 280 I, 241 II BGB in Verbindung mit § 311 II BGB haben Sie dann einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Vermieter, wenn diesem eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fällt.

Die Pflichtverletzung des Vermieter liegt darin, dass er unrichtige Angaben im Mietvertrag machte.

Diese Pflichtverletzung müsste der Vermieter schuldhaft begangen haben, d.h. er müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das Gesetz stellt in § 280 I 2 BGB eine widerlegliche Vermutung dahingehend auf, dass Ihr Vermieter schuldhaft gehandelt hat. Nur wenn er erfolgreich einen Entlastungsbeweis antreten kann, trifft ihn keine Schadensersatzpflicht.

Sofern Ihnen hiernach ein Schadensersatzanspruch zusteht, sprich wenn der Vermieter den Entlastungsbeweis nicht erfolgreich antreten kann, können Sie Ihre vergeblichen Aufwendungen in Form der Umzugskosten geltend machen.

Ihr Anspruch unterliegt Regelverjährungsfrist von drei Jahren, wenn Sie mit Ihrem Vermieter keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -

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