Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Im angegebenen Fall können Sie den Mietvertrag wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 BGB anfechten, wodurch dieser rückwirkend nichtig wird.
Gemäß §§ 280 I, 241 II BGB in Verbindung mit § 311 II BGB haben Sie dann einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Vermieter, wenn diesem eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fällt.
Die Pflichtverletzung des Vermieter liegt darin, dass er unrichtige Angaben im Mietvertrag machte.
Diese Pflichtverletzung müsste der Vermieter schuldhaft begangen haben, d.h. er müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das Gesetz stellt in § 280 I 2 BGB eine widerlegliche Vermutung dahingehend auf, dass Ihr Vermieter schuldhaft gehandelt hat. Nur wenn er erfolgreich einen Entlastungsbeweis antreten kann, trifft ihn keine Schadensersatzpflicht.
Sofern Ihnen hiernach ein Schadensersatzanspruch zusteht, sprich wenn der Vermieter den Entlastungsbeweis nicht erfolgreich antreten kann, können Sie Ihre vergeblichen Aufwendungen in Form der Umzugskosten geltend machen.
Ihr Anspruch unterliegt Regelverjährungsfrist von drei Jahren, wenn Sie mit Ihrem Vermieter keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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