Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 2100 BGB
kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Vorerbe).
Der Tod der Oma löst zunächst die Vorerbschaft der T aus mit der Folge, dass die Tochter Erbe wird.
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an.
Der Enkel erbt im Falle des Todes der Oma zunächst nicht.
Bei der Tochter als Vorerbin entstehen neben dem Eigenvermögen die sog. Vorerbmasse. Über die Vererbmasse kann die Tochter T keine letztwilligen Verfügungen treffen, sondern lediglich über ihr eigenes Vermögen.
Wenn die Oma in ihrem Testament die Tochter als befreite Vorerbin einsetzt, wäre die Tochter berechtigt, bspw. Grundstücke zu veräußern und den Nachlass für sich zu verbrauchen, ohne mit Kontrollen des Nacherben zu rechnen. Die Erträgnisse geübhren ebenfalls dem befreiten Voerben, vgl. §§ 2136
, 2137 BGB
. Der Nacherbe selbst erhält im Vorerbfall dann nur das, was am Ende übrig bleibt.
Wenn die Oma die Tochter als befreite Vorerbin einsetzen will, sollte dies auch ausdrücklich erklärt werden, um Testamentsauslegungen zu vermeiden.
Die Regelung im Testament "Das erst wenn die Tochter verstorben ist, der Enkel und Ihr Mann 50/50 bekommen." gibt die Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2139 BGB
wieder, wonach mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge der Vorerbe aufhört, Erbe zu sein, und die Erbschaft dem bzw. den Nacherben anfällt.
Gegen diese Regelung ist nichts einzuwenden, wenn neben dem Enkel auch der Mann als Nacherben eingesetzt sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
8. Juni 2009
|
15:58
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth