ich habe am 01.09.2006 unser gebrauchtes Auto verkauft, das auf den Namen meines damaligen Lebenspartners und mich angemeldet war. Wir standen also beide im KFZ-Brief und -Schein. Wir hatten uns kurz davor getrennt. Bisher hat mein Ex-Lebenspartner zwar immer mal wieder ein Mail geschrieben und um "Klärung unser Finanzen" gebeten, aber konkret hat er das Geld oder eine bestimmte Summe nicht zurück gefordert, da es auch noch einiges aufzurechnen gab.
Jetzt möchte er aber das Geld zurück. Ich habe ihm vor einigen Tagen daraufhin Kopien des Kaufvertrages geschickt mit einer Berechnung, wie hoch sein Anteil am Restwert wäre.
Ich habe erfahren, dass nach 3 Jahren der Anspruch eigentlich verjährt ist.
Meine Fragen:
Ist die Rückzahlung noch rechtens oder nach über 3 Jahren bereits verjährt? Wenn ja, zu welchem Stichtag? Hat mein Ex-Partner aufgrund der Tatsache, dass ich ihm jetzt die Kopien geschickt habe, Chancen, das Geld per Anwalt bei mir einzutreiben, d.h. habe ich durch das Zuschicken die Verjährungsfrist verlängert? Oder kann ich darauf pochen, das alles verjährt ist und die Zahlung verweigern?
die Verjährung richtet sich in Ihrem Falle nach § 195 BGB
in Verbindung mit § 199 BGB
. Hiernach verjährt ein solcher Anspruch innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Anspruch Ihnen gegenüber ist im Jahre 2006 entstanden, sodass der Verjährungsbeginn der 01.01.2007 ist und der Anspruch nach drei Jahren, also mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt ist.
Die Verjährungfrist könnte jedoch nach § 212 BGB
mit dem Zusenden der Forderungsaufstellung neu begonnen haben.
Hier kommt es im Wesentlichen darauf an, wie Sie das Schreiben an ihn formulierten und welche genauen Worte Sie benutzten; ob darin eventuell ein Schuldanerkenntnis zu sehen sein könnte.
Gerne können Sie mir den Vertrag im Rahmen der Direktanfrage zuschicken, den ich dann genaustens prüfen werde.
Ich kann Ihnen aber jetzt erst einmal raten, sich auf die Verjährung zu berufen und abzuwarten, bis und ob ein anwaltliches Schreiben kommt. Hierauf würde ich dann auch noch mal den Einwand der Verjährung bringen und schauen, ob sich der Anwalt davon überzeugen lässt, oder im ungünstigen Fall auch die nicht so geläufige Vorschrift des § 212 BGB
kennt und Sie ggf. auf diesen eventuellen Neubeginn der Verjährung hinweist.
Ich mache Sie außerdem noch auf die kostenlose Nachfrageoption aufmerksam.