Schönheitsreparaturen ja oder nein?
vom 2.9.2010
20 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. / Isernhagen
Wir haben zum 1.8.09 unsere Wohnung bezogen, haben zum 31.08.10 gekündigt uns sind nun ausgezogen. ... Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschliesslich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen unter Berücksichtigung von § 11 Abs 1 (Bauliche Veräderungen) dieses Vertrages 3. ... Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen.