Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Ihre erste Kündigung wird voraussichtlich fristgerecht bei dem Anbieter eingegangen sein. Ob es sich bei dem Anbieter um eine Masche handelt, kann ich - insbesondere, da mir die Plattform nicht namentlich bekannt ist - keine Angaben machen. Grundsätzlich sollten Sie aber auf ihre erste Kündigugn bestehen und darauf hinweisen, dass Sie den entsprechenden Rückschein vorliegen haben ( auch wenn dies aus juristischer Sicht nicht unbedingt ausreicht, den Zugang der Kündigung nachzuweisen).
Hilfsweise sollten Sie sich auf den erklärten Widerruf berufen. Die entsprechende Widerrufsbelehrung ist mir vorliegend ebenfalls nicht bekannt, wobei es m.E. nach aufgrund der erfolgten Kündigung hierauf nicht ankommen wird.
Im Ergebnis ist es leider häufig so, dass die entsprechenden Anbieter erst auf ein anwaltliches Schreiben reagieren.
Ich empfehle Ihnen aber, den Betrag zurückzubuchen und dem Anbieter nochmals mitzuteilen, dass die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. Setzen Sie de Anbieter eine Frist bis wann er das Nichtbestehen eines Vertrages zu bestätigen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohen Sie die gerichtliche Geltendmachen des Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) an.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt