Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfragen, die ich wie folgt beantworte:
1) Dem Brief lag keine Vollmacht (des Gläubigers) bei. Ist die Zahlungsaufforderung dennoch wirksam?
Wenn eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Inkassobüros vorliegt, was anzunehmen ist, dann ist die Zahlungsaufforderung auch wirksam.
2) Beginnt die 30 Jahresfrist für den Titel mit dem Datum des Titels oder dem der Zustellung?
Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche, wozu der Vollstreckungsbescheid zählt, nach 30 Jahren. Es gilt hierbei das Datum des Erlasses des Vollstreckungsbescheides, dass wäre hier der 18.08.1982.
3) Falls die Zahlungsaufforderung wirksam ist, hat bereits diese (in Bezug auf die 30 Jahre Frist) eine "aufschiebende" oder "anhaltende" Wirkung oder gibt es diese Wirkung erst mit der Zwangsvollstreckung?
Die Zahlungsaufforderung unterbricht keine Verjährung. Diese kann nur durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterbrochen werden, wofür der Eingang des Antrages bei dem Vollstreckungsgericht ausreicht( § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Inkassobüro müsste demnach spätestens am 18.08.2012 zwecks Unterberchnung der Verjährung einen Vollstreckungsauftrag bei Gericht einreichen.
4) Wenn eine Zwangsvollstreckung wegen des Verstreichens der 30 Jahresfrist nicht mehr erfolgen würde, kann das Inkassounternehmen Negativdaten speichern lassen?
Das Inkassounternehmen kann dann selbstverständlich keine negativen Daten mehr speichern.
5) wenn es nicht zu viele Mühe macht noch: Hätte der Gläubiger (Verwalter) die Forderung nicht nach Kenntnis des Mietvertrags eintreiben lassen müssen, um die Zinsen zu reduzieren und kann man sie deshalb um darauf zurückzuführende Zinsanteile kürzen?
Der Gläubiger kann sich diese Zeit leider nehmen. Es bleibt nämlich dem Schuldner selbst überlassen, seine Schulden so gering wie möglich zu halten. Eine Reduzierung der Zinsanteile ist nicht möglich.
In der Sache selbst würde ich vorschlagen, dass Ihre Ehefrau zunächst einmal gar nicht reagiert und auf den Ablauf der Verjährung - 19.08.2012 - wartet. Wenn der Gerichtsvollzieher dennoch erscheint, sollte die Einrede der Verjährung und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht eingelegt werden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. In der Begründung des Einspruches sollte darauf verwiesen werden, dass der Mahn-und Vollstreckungsbescheid nie zugestellt wurde. Ihre Ehefrau muss allerdings alsdann nachweisen, dies kann durch Zeugen erfolgen, dass Sie bei der vermeintlichen Zustellung des Mahn-und Vollstreckungsbescheides in der Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellung, aufgrund der Trennung von ihrem damaligen Ehegatten, nicht mehr gewohnt hat. Gleichzeitig sollte die Einrede der Verjährung erhoben werden, für den Fall, dass der Vollstreckungsantrag bei Gericht erst nach dem 18.08.2012 einging.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt