Bezüglich der Schenkung ist zu erwarten, dass das Sozialamt notfalls im Klagewege dazu zwingt, eine derartige Vermögensverschiebung zugunsten des Beschenkten rückgängig zu machen, da die deutsche Rechtsordnung bestimmt, dass Schenkungen ganz oder zumindest teilweise rückgängig zu machen sind, wenn der Schenker verarmt (geregelt durch § 528 BGB). ... In diesem Zusammenhang habe ich einen ähnlichen Fall auf Ihrer Internetseite gefunden, bei dem der bearbeitende Anwalt folgenden Tipp gegeben hat: „Der Anspruch ist aber auf den zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teil der Schenkung, bei wiederkehrenden Bedarf, auf wiederkehrende Leistungen in der dem Bedarf entsprechenden Höhe begrenzt. Legen Sie z.B. € 60000,- an, müsste dann nicht der Gesamtbetrag herausgegeben werden, sondern der Beschenkte wäre berechtigt, die Herausgabe durch Zahlung einer für die Unterhaltsleistung erforderlichen Betrag in Gestalt einer monatlichen Geldrente abzuwenden (s.o. § 528 Abs. 1 S. 3 BGB )!