Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Allgemeines
Bevor ich auf die einzelnen Szenarien eingehe, möchte ich kurz die aktuelle Situation beleuchten. Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 90 SGB XII
.). Allerdings macht das Gesetz von diesem Grundsatz Ausnahmen. So sind ein angemessenes Hausgrundstück und kleinere Barbeträgee nicht zu berücksichtigen.
Die Angemessnheit eines Hausgrundstücks zu beurteilen ist stets eine Frage des Einzelfalls, weil das Gesetz Anforderungen an die Wohnfläche, die Grundstücksfläche und die Ausstattung stellt. Eine ausführliche Rechtsprechungsrecherche zu dieser Thematik würde leider den Rahmen dieser Erstberatung sprechen. Eine erste Oberflächliche Prüfung ergab jedoch, dass die betreffende Wohnung die Grenzen der Angemessenheit übersteigt. Für die Angemessenheit einer Wohnung für einen 2-Personenhaushalt werden 80² angesetzt, die (aus Verhältnismäßigkeitsgründen) um 10 Prozent überstiegen werden dürfen. Diese Grenze wäre vorliegend überschritten. Ich betone aber, dass es sich um eine oberflächliche Prüfung handelte, die Kriterien des Einzelfalls nicht berücksichtigen konnte. Insbesondere könnte ggf. die Teilnutzung für gewerbliche Zwecke einen Grund darstellen von der allgemeinen Betrachtung abzuweichen.
Geldbeträge werden bis 5.000 EUR pro Erwachsenem nicht angerechnet. Der PKW wäre als Vermögenswert jedoch zu berücksichtigen, wenn er nicht für berufliche Zwecke benötigt wird.
Die von Ihnen geschilderten Szenarien würden nach meiner Einschätzung nicht dazu führen, dass Ihren Eltern ein Anspruch auf Grundsicherung zusteht.
Szenario 1
Gemäß dieser Schilderung bleibt alles, wie es ist, sodass es auf die vorbezeichneten Kriterien ankäme. Dies würde folglich nur dann zum Erfolg führen, wenn das Hausgrundstück als angemessen zu qualifizieren wäre.
Szenario 2
Im Vergleich zum vorgenannten Szenario ändert sich nur, dass die Eltern nicht mehr gegenüber der Bank eine Verbindlichkeit haben, sondern gegenüber den Kindern. Darüber hinaus gilt das zu Szenario 1 Geschilderte.
Szenario 3
Eine Vermögensanrechnung kommt hier nicht in Betracht, da bei den Eltern kein Vermögen verbleibt. Wie Sie selbst zutreffend schreiben, wird es bei dieser Vorgehensweise so sein, dass der Sozialversicherungsträger versuchen wird die Schenkung rückgängig zu machen.
Das was der Kollege in dem anderen Fall schrieb, bedeutet Folgendes:
Übertragen Ihnen Ihre Eltern die Eigentumswohnung Schenkweise (gegen Übernahme der Restschuld), liegt der Schenkwert bei 113 T€ (180 T€ abzgl. 67 T€). Der Sozialversicherungsträger wird sich nun Bemühen die Schenkung rückgängig zu machen. Da der Anspruch aber auf den zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teil beschränkt ist, ist der Beschenkte berechtigt diesen Anteil (also im Ergebnis die Höhe der zu erwartenden Grundsicherung) zu zahlen, um die Rückgängigmachung der Schenkung zu verhindern. Beispiel: Die Schenkung wird vollzogen. Der monatlich zur Bedarfsdeckung erforderliche Betrag beträgt 200 EUR. Der Sozialversicherungsträger will die Schenkung Rückgängig machen. In diesem Fall haben Sie als Beschenkter das Recht monatlich 200 EUR zu bezahlen, um die Rückgängigmachung der Schenkung zu verhindern. Bitte beachten Sie, dass ich lediglich versucht habe die Äußerung des Kollegen verständlicher zu formulieren. Sie erscheint mir zwar plausibel, eine eigene rechtliche Prüfung habe ich nicht vorgenommen.
Szenario 4
Eine Veräußerung wäre das grundsteuerbefreit möglich, jedoch führt dies nicht zum gewünschten Ergebnis. Da Ihren Eltern dann der Kaufpreis 1:1 zufließt, würden sie danach über ein nicht unerhebliches Barvermögen verfügen, welches die Gewährung von Grundsicherung ausschließt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt
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