Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob der Lohnanspruch des Maklers entstanden ist, richtet sich nach § 652 Abs. 1 BGB
. Hiernach muss zum einen die Maklerleistung erbracht worden und zum anderen der Versicherungsvertrag aufgrund der Maklertätigkeit zustande gekommen sein.
Hierfür reicht es aus, dass der Makler Ihnen die Möglichkeit verschafft hat, den Vertrag in dem neuen Tarif abzuschließen. Hierfür reichte es bereits aus, dass er Ihnen Tarifvorschläge unterbreitete. In dem Sie dann den Vorschlag annahmen und der neue Vertrag abgeschlossen wurde, ist damit grundsätzlich der Anspruch entstanden.
Fraglich ist alleine, ob auch der Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Hier könnten Sie ja einwenden, dass letztlich nicht der Vorschlag des ersten, sondern erst des zweiten Maklers für den Vertragsschluss ursächlich geworden ist, vor allem, da ein großer Zeitraum zwischen der Maklertätigkeit und dem Abschluss des Versicherungsvertrages lag. Hier gilt allerdings, dass erst nach Ablauf eines Jahres ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Tätigkeit des Maklers nicht mehr kausal war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie offenbar eine Regelung mit dem Makler vereinbart haben, nach der ein Abschluss in dem vorgeschlagenen Tarif innerhalb von 24 Monaten als Nachweis für den Kausalzusammenhang zu werten ist. Im Ergebnis werden Sie daher den Makler bezahlen müssen. Diese Einschätzung steht soweit auch in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung.
Die Höhe des Maklerlohns ist weitgehend frei verhandelbar. Sollte keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sein, ist der Betrag heranzuziehen, der üblicherweise in solchen Fällen vergütet wird.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstige Auskunft erteilen. Es wäre zu überlegen, ob der zweite Makler einen Provisionsanspruch Ihnen gegenüber hat. Dies ist in jedem Fall zu verneinen, wenn Sie im von der Tätigkeit des ersten Maklers und dessen Ergebnisse unterrichtet hätten. Dies wäre unter Umständen näher zu überprüfen.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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