Zu Beginn des dualen Studiums über eine private Hochschule wurde von beiden Parteien eine Vereinbarung über die Rückerstattung von Studiengebühren zwischen dem Arbeitgeber X und dem Arbeitgeber X geschlossen: §1 Der Arbeitnehmer beginnt das Studium am xx.xx.xxxx Die Kosten belaufen sich auf xxx,00€ im Monat. ... Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer die nachgewiesenen Studiengebühren d.h. die monatlichen Studiengebühren in Höhe von monatlich xxx,00€ gegen Vorlage entsprechender Rechnungen erstatten. §2 Kündigt der Arbeitnehmer vor Beendigung des Studiums das Arbeits-/Auszubildenenverhältnis mit dem Arbeitgeber: 1. ohne dass hierzu ein von dem Arbeitgeber zu vertretender wichtiger Grund im Sinne von <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund">§ 626 Abs. 1 BGB</a> vorlag, 2. oder ohne dass eine Kündigung au eine vom Arbeitgeber zu vertretende Unzumutbarkeit der weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zurück zu führen ist, 3. oder kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Beendigung des Studiums berechtigerweise aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen, 4. oder bricht der Arbeitnehmer das Studium aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, vor Beendigung ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die von dem Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren n den Arbeitgeber in voller Höhe zurück zu zahlen. in diesen Fällen ist der gesamte Rückzahlungsbetrag sofort zur Zahlung fällig und von dem restlichen, dem Arbeitnehmer zustehenden Lohn unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze in Abzug zu bringen.