Sehr geehrter Fragesteller,
der Anspruch der Krankenversicherung dürfte aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt BGB
folgen - ungerechtfertigte Bereicherung durch Tilgung einer fremden Schuld, nämlich der Forderung Ihrer alten Bank gegen Sie aus Überziehung des Bankkontos.
Ein Kollege verliert gerade einen vergleichbaren Fall vor dem AG Mühlheim, die Forderung der Bank dürfte begründet sein, siehe hierzu auch das Urteil des BGH vom 18.04.1985, VII ZR 309/84
.
Es liegt sicherlich ein Verschulden der Versicherung vor, da sie Ihre Bitte um Beachtung des neuen Kontos nicht beachtet hat, allerdings ist Ihnen kein Schaden entstanden, im Gegenteil, Sie sind die Schulden gegenüber Ihrer alten Bank los.
Ich muss Ihnen bedauerlicherweise empfehlen, sich mit Versicherung auf eine Rückführung des offenen Betrags, ggf. in Raten, zu einigen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
besten Dank für Ihre rasche und fachkundige Antwort!
Doch ich fürchte, ich muß des besseren Verständnisses wegen an dieser Stelle nochmals nachfragen:
Darf ich Ihre Antwort so verstehen, daß auch ich ohne Nachteile daraus erwarten zu müssen, meine Verbindlichkeiten, selbst entgegen zuvor getroffener Zusagen, an Drittschuldner leisten könne, da meinem Gläubiger daraus faktisch kein Schaden entstünde?
Davon abgesehen sehe ich selbstverständlich ein, daß die Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber meiner Bank mir zugute kommt. Trotzdem ist mir durch diese Fehlüberweisung ein Schaden entstanden, der zum einen aus den nun wesentlich höheren Zinsen, wie auch aus den mittlerweile entstandenen Prozeßkosten resultieren, die mir nun auferlegt werden.
Da ich derzeit - wie erwähnt - über keinerlei Einkommen verfüge, ist mir gegenwärtig auch keine Ratenzahlung oder sonstige Tilgung möglich, was nun zwar hauptsächlich mehr ein wirtschaftliches als ein juristisches Problem ist, in Anbetracht der Situation jedoch noch ein weiteres Anwachsen der bestehenden Forderung, also auch des in Folge der Fehlüberweisung entstandenen Schadens erwarten läßt.
Ich danke Ihnen herzlich im voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Ihre Versicherung bewusst auf das überzogene Konto gezahlt hätte, um Sie nicht in den Genuss des Geldes zu bringen, müsste man wohl mit Treu und Glauben argumentieren und den Fall zu Ihren Gunsten entscheiden. Soweit ich Sie verstanden habe, ging es aber um ein Versehen.
Im Hinblick auf die von Ihnen angesprochenen Zinsen ist mitzuteilen, dass Ihnen dafür ja keine mehr für die Kontoüberziehung berechnet werden. Die Prozesskosten hätten Sie durch ein notarielles Schuldanerkenntis vermeiden können. Auch wäre es denkbar, dass Ihre ehemalige Hausbank Sie verklagt hätte, so dass anderweitig Prozesskosten angefallen wären.
Soweit Sie darauf hinweisen, dass Sie kein Einkommen und kein Vermögen haben, teile ich mit, dass Ihnen jedenfalls Grundsicherung zusteht. Soweit Sie nicht genesen, fallen sicherlich weiter Verzugszinsen an, allerdings wäre dann auch eine Privatinsolvenz möglich, um wenigstens langfristig wieder eine Perspektive zu schaffen.
Ich bedaure, keinen besseren Bescheid geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler