Gültigkeit der Schönheitsreparaturklausel
vom 5.1.2010
40 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Falls aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass eine Renovierung nicht notwendig ist, reicht mir ein Hinweis darauf, ggf. mit Verweis auf die entsprechenden BGH Urteile – ohne tiefer gehende Begründung. --- [...] §12 Schönheitsreparaturen 1. ... Der Mieter hat dem Vermieter somit die wie folgt z berechnenden Renovierungskostenanteile zu erstatten: a) Renovierung für Nassräume: Zeitraum seit Vertragsbeginn bzw. seit letzter Renovierung in Monaten / 36 Monate (=Renovierungsfrist gemäß §12) b) Renovierung für Trockenräume: Zeitraum seit Vertragsbeginn bzw. seit letzter Renovierung in Monaten / 60 Monate (=Renovierungsfrist gemäß §12) Weist der Mieter binnen einer Woche ab Zugang des Kostenvoranschlages, der für die Ermittlung des von ihm zu tragenden Renovierungskostenanteils bestimmt ist, durch den Vorschlag eines anderen Malerfachbetriebes einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Fachbetrieb die Ausführung der Arbeiten ablehnt. ... Individualvereinbarungen – Anlage 3 Ergänzung zu §16 – Renovierung bei Auszug: Sollte die Mietzeit weniger als fünf Jahre betragen, verpflichten sich die Mieter, spätestens vier Wochen vor dem Mietende (am besten direkt mit der Kündigung) schriftlich mitzuteilen, ob sie bei Auszug selbst renovieren oder nur den dafür fälligen Kostenanteil bezahlen wollen.