Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Die Miete muss bis zur Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich gezahlt werden. Da ein Schlüssel abgegeben wurde, kann sich die Mieterin auch nicht darauf berufen, dass Sie noch ein uneingeschränktes alleiniges Besitzrecht hätte ausüben wollen. Die Nachmieter durften vereinbarungsgemäß die Wohnung betreten und wohl auch schon mit der Renovierung beginnen.
Die Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo die Mieterin ihr vertragliches Besitzrecht überhaupt nicht mehr ausüben konnte, d. h. ab dem Zeitpunkt des Austauschens der Schlösser. Insoweit ist die Miete gesetzlich gemindert (§ 536 BGB). Spätestens ab dem 26.8. braucht also keine Miete gezahlt werden bzw. die Miete kann insoweit zurückverlangt werden.
Eine fristlose Kündigung braucht es für die Mietminderung nicht.
2.
Ein Hausfriedensbruch liegt nicht vor. Das Aussperren der Mieterin könnte allerdings als Nötigung strafbar sein.
Wie dem auch sei, Forderungen auf Zahlung sollten nicht mit Strafanzeigen verknüpft werden, da sich erstens die Staatsanwaltschaft für solcherart Bagatellen nicht besonders interessiert und zweitens eine zivilrechtliche Vorgehensweise sowieso einzig und allein zielführend ist. Sie müssen die vereinbarte Ablösesumme, wenn nicht freiwillig gezahlt wird, per Klage oder Mahnbescheid geltend machen. Einen einfacheren Weg gibt es leider nicht.
4.
Sie können Schadensersatz von den Nachmietern wegen der vergeblich aufgewendeten Fahrtkosten fordern. Dass die Nachmieter niemanden mehr in die Wohnung ließen, war natürlich rechtswidrig, da das Besitzrecht der Mieterin vereitelt wurde. Es besteht also ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch (sog. unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB).
Vermieter und Maklerin haften für das Verhalten der Nachmieter allerdings nicht, sondern nur diese selbst.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt