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Wohnungskündigung durch Genossenschaft / Schadensersatz für Mieter?

5. Februar 2015 08:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir vor wenigen Tagen die Information durch unsere Genossenschaft erhalten, dass die Wohnungen in der wir wohnen, seitens des Vermieters zurückgebaut werden und daher müssen wir weichen. Dieses Schreiben war jedoch bisher ohne Datum. Nun kommt der "Soziale Dienst" zu uns und stellt uns verschiedene Varianten vor, was das Unternehmen für uns tun kann. Nun haben wir erfahren, dass das Unternehmen eine Summe X manchmal auszahlt, wenn man sich extern eine neue Wohnung sucht. Nun ist die Frage welche Summen sind hier realistisch? Alternativ würrde die Genossenschaft für uns eine Wohnung im Bestand suchen und hier wohl die Umzugs und Renovierungskosten zahlen. Doch welche Summe setzt man realistisch an? Wo können wir sagen ab hier macht es erst Sinn drüber nachzudenken?

Leider konnte uns bisher niemand diese Frage beantworten. Ich hoffe ich finde hier schnellstmöglich eine Antwort.

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 05.02.2015 08:55:39

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen könnte der Vermieter hier möglicherweise die Kündigung des Mietvetrages aussprechen. Den Kündigungsgrund hier detailiert und begründet darzulegen, ist für den Vermieter jedoch in der Regel sehr schwer. Ferner haben Sie in der Regel ein Widerspruchsrecht. Derartige Fälle ziehen sich in der Regel sehr lange hin und landen nicht selten bei Gericht.

Um dies zu vermeiden, will Ihr Vermieter ganz offensichtlich mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag schließen. Es soll aller Voraussicht nach die Aufhebung des Mietvertrages zu einem gewissen genau fixierten Zeitpunkt erfolgen, dies gegen Zahlung einer "Ablösesumme".

Dafür, wie hoch diese ist oder sein kann gibt es keine Faustformel und ist reine Verhandlungssache.

Mit der Abfindungssumme sollten in der Regel die Kosten eines Umzugsunternehmens, etwaige Renovierungen in der neuen Wohnung, die Kaution der neuen Wohnung, eine etwaige Maklerprovision für die Vermittlung der neuen Wohnung sowie eine gewisse "reine Abfindung" für die Unanehmlichkeiten insgesamt abgedeckt sein.

Bei den Verhandlungen kann auch berücksichtigt werden, wie lange Sie bereits in der Wohnung wohnen, was der Vermieter mit dem Projekt insgesamt vor hat, etc. Aus unserer täglichen Praxis kann ich sagen, dass hier bei uns meistens Beträge zwischen 5.000,00 bis 12.000,00 € vereinbart werden, bei besonderen Situationen auch mal mehr.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2015 | 09:26

Sehr geehrter Herr Mohr,

wir wohnen nun fast 1 Jahr hier und aus diesen Wohnungen sollen barrierefreie Altersgerechte Wohnungen werden. Meinen Sie nach der kurzen Zeit hat man einen großen Spielraum?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2015 | 09:47

Der kurze Mietzeitraum wirkt sich für den Vermieter allenfalls auf die Kündigungsfrist aus. Der Umstand, die Begründung und das Verfahren der Kündigung sind für den Vermieter jedoch in der Regel sehr zeitaufwendig. Insofern dürften - ohne genaue Kenntnis der Einzelumstände - die Chancen, eine recht gute, angemessene "Abfindung" aushandeln zu können, nicht schlecht stehen. Die von uns genannten Umstände, die die Abfindungshöhe begründen, sind ja auch zumeist unabhängig von der bisherigen Mietdauer zu sehen.

Grüße
RA Mohr

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