Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit tatsächlich Brandgefahr besteht, ist der Vermieter sogar verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden vom Mieter abzuwenden. Als Mieter wiederum sind Sie bei solchen notwendigen Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen zur Duldung verpflichtet (§ 555a BGB
). Er muss aber für einen angemessenen Ausgleich sorgen, entweder die Miete nach unten anpassen oder für Ersatz in Form einer anderen ausreichenden Heizmöglichkeit sorgen - insbesondere wenn die Zentralheizung allein nicht ausreicht, um 20 -22 Grad im Zimmer in der Heizperiode zu erreichen.
Sollte die Verletzung von Brandschutzbestimmungen aber nur vorgeschoben sein, darf der Vermieter mitvermietete Gegenstände wie den Holzofen nicht einfach entfernen. Der Wunsch, den Kamin als Installationsschacht zu verwenden, rechtfertigt diese Entfernung nicht. Mit der nicht notwendigen Renovierung nach seinen Wünschen kann der Vermieter in Ihrem Fall auch abwarten, bis das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet ist.
Zudem muss der Vermieter die Mängel beseitigen. Dies gilt auch für die durch seinen Elektriker verursachten Nachteile. Der Vermieter muss also dafür sorgen, dass Sie wieder einen funktionierende Klingel und Öffner bekommen, notfalls übergangsweise durch Funktechnik. Er muss auch dafür sorgen, dass das Wasser nach kurzer Zeit und höchstens 5 Liter Wasserablauf mit einer Mindesttemperatur von 45 Grad zur Verfügung steht.
Reagiert der Vermieter nicht auf Ihre Mängelanzeige, können Sie mit Mietminderung Druck machen. 15 % für defekte Klingel, Öffner und zu kaltes Wasser dürften hier durchaus angemessen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo,
erst einmal vielen Dank für diese kompetente und ausführliche Auskunft!
Sollte der Vermieter Recht haben mit seiner Behauptung wegen der Brandgefahr, bin ich dann verpflichtet, - auch in meiner Abwesenheit - , Handwerker in die Wohnung zu lassen um den Ofen zu entfernen bzw. den Schornstein zu sanieren?
Mit freundlichen Grüßen,
N.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Wenn es für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften notwendig ist, dass Handwerker Ihre Wohnung betreten, müssen Sie dies gemäß § 555a BGB
dulden. Der Vermieter muss Ihnen die Handwerker aber mit angemessener Vorlaufzeit ankündigen und dabei auch Ihre Interessen beachten, bei den Arbeiten anwesend zu sein, und sich mit Ihnen abstimmen und den Termin wenn möglich so legen, dass Sie dabei sein können.
Mit freundlichen Grüßen