Da der Mandant seine Unzufriedenheit über den Ausgang des Vergleichs bekundet, legt der Anwalt beleidigt das Mandat nieder. ... Nachdem der Mandant als Antwort auf die erste Rechnung schreibt, dass noch zu klären sei, wie die vorzeitige Niederlegung des Mandats in der Rechnung zu berücksichtigen sei, schreibt der Anwalt eine neue Rechnung mit noch höher angesetztem Streitwert und besteht auf der Bezahlung des vollen Satzes (je 10/10 Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr und Vergleichsgebühr).