Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Da der unverbindliche Liefertermin am 15.11. bereits um 6 Wochen überschritten war, konnten Sie den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Durch die Aufforderung geriet er spätestens 7 Tage nach Zugang der Aufforderung in Verzug (§ IV Nr.2 der AGB). Sie können daher einen Verzugsschaden geltend machen, also dem Verkäufer den Schaden in Rechnung stellen, der Ihnen ab Verzugseintritt wegen der verspäteten Lieferung entstanden ist. Hierzu gehören beispielsweise Anwaltskosten oder die Kosten für Mahnschreiben, nachdem der Verzug eingetreten ist. Auch die durch verspätete Lieferung verursachten Aufwendungen können zum Verzugsschaden zählen, so zum Beispiel die Aufwendungen für einen Mietwagen bei verspäteter Lieferung des bestellten Autos. Die Höhe des zu erstattenden Verzugsschadens hat der Verkäufer allerdings in seinen AGB auf 5% des Kaufpreises begrenzt, was grundsätzlich zulässig ist (siehe (BGH NJW 2001, 292
, 295).
Sie haben auch die Möglichkeit, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist (die sie ja bereits gesetzt haben) komplett vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wenn der Verkäufer die Nichtlieferung zu vertreten hat, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, der auch die Mehrkosten eines Deckungskaufs umfassen kann. Allerdings wird dieser Anspruch gemäß § IV Nr.3 der AGB bei leichter Fahrlässigkeit bei Neuwagen auf höchstens 25 %, bei Gebrauchtwagen auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
Inwieweit hier Ihre Rechtsschutzversicherung greift, kann ohne genaue Kenntnis der Vertragsbedingungen nicht abschließend beurteilt werden. Diesbezüglich sollten Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen nachfragen und, soweit notwendig, die Versicherung den geänderten Lebensbedingungen anpassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Danke für die Antworten.
Eine Frage hätte ich noch, was heisst "gemäß § IV Nr.3 der AGB bei leichter Fahrlässigkeit".
Trifft dies auf unseren Fall zu.
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
(Leicht) fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs.2 BGB
.
Schadensersatz kann grundsätzlich nur gefordert werden, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, also schuldhaft (leicht fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) gehandelt hat. Die Haftungsbeschränkung auf 25% gilt nur, wenn er leicht fahrlässig die Nichtlieferung verschuldet hat. Hat er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, haftet er unbeschränkt.
Inwieweit in Ihrem Fall der Verkäufer die Nichtlieferung zu vertreten hat, kann ich aus der Ferne natürlich nicht beurteilen. Allerdings wird ein Vertretenmüssen bei einer Pflichtverletzung gesetzlich vermutet, so dass der Verkäufer darlegen und beweisen müsste, dass ihn ausnahmsweise kein Verschulden trifft, was in der Praxis nur selten gelingt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen