Unterschied zwischen dinglichem Wohnungsrecht und Wohnrecht
beantwortet von
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller / Landau
Aus einem Erbfall erhalten vier Parteien unterschiedliche Anteile (A = 50%/ B = 25%/ C = 12,5/ D = 12,5%). Das Anwesen besteht aus Haupt- und Nebengebäuden, wobei A die Nutzung (vertraglich/ schuldrechtlich) im 2 OG zugesprochen wurde und B+C+D sich das 1 OG teilen. Die Wohnungen besitzen keine Abgeschlossenheitserklärung und Teileigentum wurde nicht begründet.