Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage. Herzlichstes Beileid für diesen Verlust. Ich wünsche Ihnen viel Kraft in dieser schweren Zeit.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt. Ich bitte Sie zu beachten, dass eine ausführliche Rechtsberatung in einem solchen Rahmen nicht stattfinden kann.
Ob tatsächlich eine gemischte Schenkung vorliegt, hängt davon ab, ob dieses Rechtsgeschäft auch unter Fremde abgeschlossen worden wäre. Nur ein geringer Verkaufspreis spricht noch nicht für eine gemischte Schenkung. Das Wohnrecht stellt keine Schenkung da, da dieses nicht auf Kosten von Ihrem Verlobten erfolgte.
Durch den Erbfall sind die Verwanden in die rechtliche Stellung des Schenkers eingetreten. Da Sie mittlerweile als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen sind, ist die Schenkung vollzogen. Auch die Schenkung stellt ein Vertrag im Sinne des BGB da. Daher können die Verwanden nur dann die Wohnung zurückfordern, wenn der Schenker dies hätte tun können. Ein Widerruf einer Schenkung ist gemäß § 530 Abs. 2 BGB
durch die Erben nur möglich, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat. Ich denke, dass dies nicht der Fall sein wird.
Steuerrechtlich ist es so, dass der damalige Notar den Verkauf bei dem zuständigen Finanzamt angezeigt hat. Daher sollte ein Steuerbescheid bereits vorliegen. Sollte tatsächlich eine gemischte Schenkung vorliegen, so sind Sie auch verpflichtet, von sich aus nach § 30 ErbStG
diesen Vorgang beim Finanzamt anzuzeigen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen zu Verfügung.
Über eine positive Bewertung werde ich mich freuen.
Danke für Ihre Antwort. Leider werde ich nicht daraus schlau, dass sie mir zu einem Verlust kondolieren. Daher verstehe ich Ihre Antwort nicht und sie ist daher nicht so ganz hilfreich. Ist diese Bemerkung ironisch oder zynisch oder ernst gemeint.Wo läge denn, aus Ihrer Sicht, der Verlust?
Ich bin nicht der Meinung, dass es eine Schenkung war. Woran würde ich das erkennen? Die Erben behaupten dies.
Soll ich einfach den Verdacht auf eine Schenkung melden um das Finanzamt Rechtssicherheit schaffen lassen?
Danke für Ihre Antwort.
Ich wollte hiermit mein Beileid zu den Verlust Ihrer Verlobten zum Ausdruck bringen, Ironisch sollte dies selbstverständlich nicht sein. Sollte Ihre Verlobte nicht verstorben sein, so entschuldigen Sie bitte dieses Missverständnis. Aufgrund der Formulierung (Erben) muss ich von dem Tod von dem Schenker ausgehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so können Sie kostenlos einmalig per E-Mail den Sachverhalt erneut mir vorstellten.
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt. BGH, Urt. v. 18. 10. 2011 − X ZR 45/10
(OLG Hamm)
Da ich davon ausgehe, dass Sie nicht die Vorstellung einer Schenkung hatten, müssen Sie es dem Finanzamt nicht melden.