Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Aufhebung der Haftungsbeschränkungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit?

| 15. August 2023 10:33 |
Preis: 55,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


12:38

Wir haben eine gebrauchte Immobilie erworben (Notartermin im Mai, Schlüsselübergäbe im Juli). Nach den Regenfällen der letzten Tage haben wir nun festgestellt, dass
1. im Badezimmer im Dachgeschoss Wasser eindringt und innen an den Fliesen entlang läuft.
2. im Badezimmer im Untergeschoss die gefliesten Wände nass sind und sogar Wasser auf dem Boden steht.
(die eine Wand liegt im Hangbereich. Das Wasser ist aber auch an den Innenwänden)

Im Kaufvertrag steht folgendes:
"Dem Erwerber ist die Feuchtigkeit in den Wänden im Untergeschosse im Hangbereich bekannt. Sämtliche Rechte des Erwerbers wegen Sachmängeln des Vertragsgegenstands werden ausgeschlossen. Der Veräußerer erklärt, dass ihm verborgene Mängel, die bei einer Besichtigung nicht erkannt werden können, nicht bekannt sind [.....]
Sämtliche Haftungsbeschränkungen entfallen, wenn dem Veräußerer Vorsatz, Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt"

Die Wohnung im Untergeschoss wurde bis zuletzt von einem der Veräußerer bewohnt.
Die Wohnung im Dachgeschoss war zuletzt nicht bewohnt.

Meine Frage: könnten wir die Veräußerer für den Sachmangel haftbar machen und die Behebung verlang? (da davon auszugehen ist, dass dem Bewohner das Eindringen von Wasser ins Bad - was weit über "Feuchtigkeit in den Wänden" hinausgeht - bekannt war und der Mangel bei einer Besichtigung nicht ersichtlich war)


15. August 2023 | 11:21

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Frau Spengler,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist eine Haftung des Verkäufers wegen des Feuchtigkeitsschadens im Dachgeschoss denkbar. Wie jedoch aus dem Kaufvertrag hervorgeht, muss dem Verkäufer Vorsatz, Arglist bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Die Beweisführung muss dabei durch den Käufer geführt werden. Zu bedenken ist hier, dass die Wohnung im Dachgeschoss zuletzt nicht bewohnt war. Dies könnte gegen eine Kenntnis des Käufers sprechen. Was hier jedoch merkwürdig ist, wenn derart viel Wasser sich ansammelt, müsste dies in logischer Konsequenz normalerweise zu einer erheblichen Schimmelbildung führen. Falls nicht, könnte man davon ausgehen, dass das Wasser regelmäßig beseitigt wurde. Soetwas lässt sich normalerweise gutachtelich feststellen. Wichtig ist auch ungefähr den Zeitpunkt feststellen zu können. Die Feuchtigkeit müsste nämlich bereits vor der Übergabe bestanden haben.

Nun zur praktischen Vorgehensweise. Eine Begutachtung ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden. Diese müssten auch zunächst von Ihnen getragen werden. Daher könnte es zunächst einfacher sein, einen Kostenvorschlag für die Renovierung der Feuchtigkeitsproblematik im Obergeschoss einzuholen. Mit diesem Kostenvorschlag könnte man dann außergerichtlich an die Käufer herantreten und eine Minderung des Kaufpreises zu erwirken versuchen. Dies könnte aufwendige Rechtsstreitgkeiten oder Gerichtsprozesse mit unklarem Ausgang vermeiden.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfrei Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2023 | 11:12

Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,
haben Sie vielen Dank für Ihre Einschätzung was den Schaden im Dachgeschoss angeht.
Den Schaden im Untergeschoss haben Sie in Ihrer Antwort nicht erwähnt.
Schließe ich daraus, dass Sie eine Haftung der bisherigen Eigentümer für den Schaden im Untergeschoss ausschließen, da wir von "Feuchtigkeit in der Wand" wussten?
Vielen Dank für Ihre Einordnung.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. August 2023 | 12:38

Sehr geehrte Fragestellerin,

ja, dies ist zutreffend. Denn der Feuchtigkeitsschaden im Untergeschoss wurde ganz konkret in den Notarvertrag mit aufgenommen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. August 2023 | 11:42

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Meine Frage wurde innerhalb kurzer Zeit beantwortet. Von der rechtlichen Einschätzung abgesehen, gab es auch einen Vorschlag für das praktische Vorgehen unter Berücksichtigung von möglicherweise anfallenden Kosten.
Ein Teil meiner ursprünglichen Frage wurde erst auf Rückfrage beantwortet - vermutlich lag die Antwort für den Rechtsanwalt zu klar auf der Hand.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. August 2023
4,8/5,0

Meine Frage wurde innerhalb kurzer Zeit beantwortet. Von der rechtlichen Einschätzung abgesehen, gab es auch einen Vorschlag für das praktische Vorgehen unter Berücksichtigung von möglicherweise anfallenden Kosten.
Ein Teil meiner ursprünglichen Frage wurde erst auf Rückfrage beantwortet - vermutlich lag die Antwort für den Rechtsanwalt zu klar auf der Hand.


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht