Sehr geehrte Frau Spengler,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist eine Haftung des Verkäufers wegen des Feuchtigkeitsschadens im Dachgeschoss denkbar. Wie jedoch aus dem Kaufvertrag hervorgeht, muss dem Verkäufer Vorsatz, Arglist bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Die Beweisführung muss dabei durch den Käufer geführt werden. Zu bedenken ist hier, dass die Wohnung im Dachgeschoss zuletzt nicht bewohnt war. Dies könnte gegen eine Kenntnis des Käufers sprechen. Was hier jedoch merkwürdig ist, wenn derart viel Wasser sich ansammelt, müsste dies in logischer Konsequenz normalerweise zu einer erheblichen Schimmelbildung führen. Falls nicht, könnte man davon ausgehen, dass das Wasser regelmäßig beseitigt wurde. Soetwas lässt sich normalerweise gutachtelich feststellen. Wichtig ist auch ungefähr den Zeitpunkt feststellen zu können. Die Feuchtigkeit müsste nämlich bereits vor der Übergabe bestanden haben.
Nun zur praktischen Vorgehensweise. Eine Begutachtung ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden. Diese müssten auch zunächst von Ihnen getragen werden. Daher könnte es zunächst einfacher sein, einen Kostenvorschlag für die Renovierung der Feuchtigkeitsproblematik im Obergeschoss einzuholen. Mit diesem Kostenvorschlag könnte man dann außergerichtlich an die Käufer herantreten und eine Minderung des Kaufpreises zu erwirken versuchen. Dies könnte aufwendige Rechtsstreitgkeiten oder Gerichtsprozesse mit unklarem Ausgang vermeiden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfrei Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,
haben Sie vielen Dank für Ihre Einschätzung was den Schaden im Dachgeschoss angeht.
Den Schaden im Untergeschoss haben Sie in Ihrer Antwort nicht erwähnt.
Schließe ich daraus, dass Sie eine Haftung der bisherigen Eigentümer für den Schaden im Untergeschoss ausschließen, da wir von "Feuchtigkeit in der Wand" wussten?
Vielen Dank für Ihre Einordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, dies ist zutreffend. Denn der Feuchtigkeitsschaden im Untergeschoss wurde ganz konkret in den Notarvertrag mit aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt