Ich möchte gerne wissen, ob diese Regelung auch dann greift, wenn jemand lückenlos in ein Folgearbeitsverhältnis geht, dieses dann aber in der Probezeit so früh endet, dass im Falle der Anwendung des §143a die Ruhenszeit noch nicht beendet wäre. Fallbeispiel: Arbeitsnehmer A ist unkündbar und beendet mit Auflösungs-Vertrag vom 15.12.06 sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.07, wobei eine so hohe Abfindung gezahlt wird, dass im Falle des Übergangs in die Arbeitslosigkeit eine Ruhenszeit von einem Jahr ausgelöst würde. A wird aber nicht arbeitslos, sondern beginnt lückenlos am 01.07.07 ein neues Arbeitsverhältnis, das aber durch arbeitgeberseitige Kündigung innerhalb der Probezeit zum 30.09.07 wieder endet.