Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Ist eine erneute Probezeit trotz einer vorangegangenen Beschäftigung von zwei Jahren möglich? Also ist eine Kündigungsfrist von 2 oder 4 Wochen korrekt?
Eine Probezeit kann grundsätzlich nur bei Abschluss eines Erstvertrages wirksam vereinbart werden. Soweit ein neuer, sich daran unmittelbar anschließender Vertrag geschlossen wird, ist die erneute Vereinbarung einer Probezeit nicht zulässig. In Ihrem Fall liegen jedoch 3 Jahre zwischen dem ersten und dem zweiten Vertrag bei demselben Arbeitgeber. Dieser Zeitraum ist mithin zu lang, um von einem Folgevertrag zu sprechen. Eine sich unmittelbar anschließende Tätigkeit wäre gegeben, wenn innerhalb von ca. 6 Monaten eine erneute Einstellung erfolgt wäre. Daher ist die Vereinbarung einer erneuten Probezeit vorliegend zulässig.
2. Ist eine Vertragsbeendigung zum 25.08.201 möglich? Ich war der Meinung, dass die Beendigung nur zum 15ten bzw. Ende eines Monats möglich ist.
Gemäß § 622 Abs. 3 BGB
kann das Arbeitsverhältnis, während einer vereinbarten Probezeit, mit einer Frist von zwei Wochen (ohne festen Endtermin) gekündigt werden. Eine Vertragsbeendigung zum 15-ten oder zum Ende des Monats ist während der Probezeit somit nicht notwendig.
3. Darf eine Freistellung unter Anrechnung des Urlaubsanspruches während einer Arbeitsunfähigkeit erfolgen?
Gemäß § 9 BurlG werden Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Daher sind die Urlaubstage, die durch die Freistellung eigentlich in Natur hätten erfüllt werden sollen, zusammen mit der letzten Gehaltsabrechnung abzugelten.
4. Ist aufgrund der Betriebsgröße eine Kündigungsschutzklage überhaupt möglich? Bzw. welche Rechtsmittel habe ich sonst, um mich gegen die Kündigung zu wehren?
Die Kündigungsschutzklage kann gemäß § 1 Abs. 1 KSchG
erst nach 6 Monate währender ununterbrochener Tätigkeit in demselben Unternehmen erhoben werden. Eine weitere Voraussetzung sind 10 Arbeitnehmer in Vollzeit. Eine Kündigungsschutzklage kommt in Ihrem Fall somit nicht in Betracht.
Eine Kündigung während einer Krankheit ist – auch in der Probezeit – durchaus zulässig. Ihr Arbeitgeber ist darüber hinaus auch nicht verpflichtet, die Kündigung begründen zu müssen. Die Kündigung darf jedoch nicht willkürlich sein. Dass dies so ist, hätten im Zweifel Sie zu beweisen. Der Arbeitgeber kann jedoch jedweden Grund vortragen, von schlechtem Verhalten, über mangelnde Leistung, bis hin zum gestörten Vertrauensverhältnis. Ein Vorgehen gehen die Kündigung an sich scheint, auf Grundlage Ihrer Angaben, daher nicht erfolgsversprechend zu sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
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