Guten Tag, wir, ich und meine Frau, haben im Dezember 2018 notariell einen Kaufvertrag (Grundstück in Nürnberg) und Verbraucherbauvertrag (Errichtung einer Doppelhaushälfte, gem. §§650 i bis 650 o BGB) gleichzeitig, in einem Notartermin, abgeschlossen. ... „Fertigstellung" bedeutet dabei die Herstellung der im Wesentlichen mangelfreien Bezugsfertigkeit; Fertigstellung setzt nicht die Beseitigung unwesentlicher Mängel sowie die Fertigstellung von Außenanlagen, Zuwegungen, Terrassen, Stellplätzen, Garagen und Carports voraus. (2)Der in Ziffer 1 genannte Fertigstellungsterin bzw. die genannte Fertigstellungsdauer beinhalten nicht die etwaige Verzögerung des Bauvorhabens infolge höherer Gewalt, Schlechtwettersituation, nachträgliche behördliche Auflagen oder Verzögerung der Ausführung wegen nicht termingerecht erbrachter Eigenleistungen des AG (Auftraggeber).