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Hochwertige Uhr aus Auktion (nicht Online-Auktion) ist ein Plagiat

6. April 2015 23:24 |
Preis: 40€ Historischer Preis
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|

Kaufrecht


Beantwortet von


16:57

Sehr geehrte Frau RA, sehr geehrter Herr RA,

folgenden Fall möchte ich Ihnen mit der Bitte um Beurteilung der rechtlichen Lage wie folgt schildern:

In einem alt eingesessenen Auktionshaus unserer Stadt wurde kürzlich eine hochwertige gebrauchte, aber auch leicht defekte (Kalenderanzeige funktioniert nicht) Schweizer Uhr versteigert. Der Neupreis dieser Uhr liegt bei ca. 5.000 €, eine gebrauchte Uhr -wie sie hier versteigert wurde- ist ca. 2.500 € wert, wenn sie voll funktionsfähig wäre. Der Zuschlag erfolgte inkl. der Aufschläge für den Auktionator bei ca. 1.500 €. Damit sind potentielle Kosten einer Reparatur adäquat bewertet und die Ersteigerung erfolgte zu einem fairen Preis für beide Seiten, wenn es denn tatsächlich die Uhr gewesen wäre. Leider entpuppte sich die Uhr aber nach dem Öffnen zwecks Reparatur als wertloses Plagiat.
Die Auktionsgegenstände können ergänzend zu den vor Ort Besichtigungen auch online eingesehen werden. Daher war das Interesse groß: Es gab drei Bieter am Telefon, die Uhr war mehrfach bis 900 € vorgesteigert. Das Auktionshaus hat einen guten Ruf, wir sind langjährige zufriedene Kunde. Es gab bei der Vorbesichtigung keinen Grund zur Annahme, dass hier etwas nicht stimmen könnte: Die Uhr war inklusive Original-Schatulle und Gewährleistungsdokumente, das Gehäuse eine perfekte Kopie. Da es sich um eine Uhr handelt, die bis in eine große Tiefe wasserdicht ist, ist der mehrere Millimeter dicke Deckel mit Dichtung so fest verschraubt, dass ein Öffnen nur mit Spezialverkzeugen und Spanneinrichtung möglich ist, zu aufwändig für einen Besichtigungstermin im Auktionshaus.

Der öffentlich bestellte und von der IHK vereidigte Auktionator beruft sich nach Rücksprache auf seine AGBs und lehnt jegliche Haftung oder Rückabwicklung ab:

[...] Das AUKTIONSHAUS versteigert ausschließlich im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer).
[...]
Sämtliche zur Versteigerung gelangende Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, er erklärt sich bereit, rechtzeitig vorgetragene begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach Möglichkeit dem Einlieferer, der die beanstandete Sache eingeliefert hat, zu übermitteln. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gem. §§ 459 ff. BGB . Nach dem Zuschlag können gegen das AUKTIONSHAUS gerichtete Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden.
[...]
Mit der Erteilung des Zuschlags gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar an den Ersteher über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang. Das AUKTIONSHAUS gewährleistet aufgrund des Losnummern-verzeichnisses, dass nach Abschluss der Versteigerung der Ersteigerer und der Einlieferer jeweils Namen und Anschrift vom Auftraggeber bzw. Abnehmer erfahren können, wenn jeweils Beide damit einverstanden sind (Datenschutz).
[...]
Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbungen sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte Gegenstände ab.
[...] ENDE

Der Auktionator wird den Einlieferer erst nach ca. 6 Wochen die Erlöse erstatten, insofern ist er noch im Besitz meines gezahlten Geldes und sollte den Einlieferer (die Uhr entstammt angeblich einem Nachlass) bei entsprechendem Einsatz davon überzeugen können, dass es sich hierbei um eine arglistige Täuschung / Betrug handelt.

Ich werde weiterhin eine einvernehmliche Lösung anstreben, was aber, wenn es hierzu nicht
kommt?
Gemäß AGB besteht die Möglichkeit, Namen und Anschrift des Einlieferers zu erhalten, wenn dieser zustimmt. In diesem Fall würden wir beide jedoch auf den Aufschlägen des Auktionshauses sitzen bleiben, keine gute Lösung.
Was kann ich alternativ tun, Anzeige erstatten gegen den Einlieferer / Auktionator, Klage einreichen oder haben Sie eine andere Empfehlung?
Vielen Dank!

6. April 2015 | 23:54

Antwort

von


(87)
Heßstraße 90
80797 München
Tel: 089 / 12 66 73 0
Web: https://www.strafverteidiger-grasel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie haben in der Tat ein Recht darauf, zu erfahren, wer der Einlieferer/Verkäufer der Uhr ist. Schließlich ist zwischen Ihnen beiden ein Vertrag zustande gekommen. Sie müssen wissen, wer Ihr Vertragspartner ist.

Das Auktionshaus hat seine Provision verdient, da es die geschuldete Leistung erbracht hat. Ich unterstelle hierbei, dass das Auktionshaus nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein Plagiat handelt.

Sie sollten daher zunächst versuchen, sich mit dem Einlieferer/Verkäufer in Verbindung zu setzen und eine außergerichtliche Lösung mit diesem zu finden. Wenn Sie kein Interesse an der Uhr haben und Sie über deren Echtheit getäuscht wurden, haben Sie die Möglichkeit den Vertrag wegen arglistiger Täuschung bzw. Irrtum anzufechten (vgl. §§ 119 , 123 BGB ). In der Folge wäre der Vertrag rückabzuwickeln, d.h. Sie erhalten den gezahlten Preis zurück und der Verkäufer die Uhr.

Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommen, so bleibt Ihnen letztendlich nur die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtlich durchzusetzen. Spätestens hierfür sollten Sie sich der Unterstützung eines Rechtsanwalts bedienen.


Die Möglichkeit einer Strafanzeige setzt voraus, dass hier eine strafbare Handlung vorliegt. Zu denken wäre hier an einen Betrug (§ 263 StGB ). Dies setzt eine vorsätzliche Täuschung über die Echtheit des Uhr voraus. Zur Anzeigenaufnahme ist jede Polizeidienststelle oder auch die Staatsanwaltschaft geeignet. Sie können entweder durch einen Rechtsanwalt Anzeige erstatten oder aber dies auch selbst erledigen. Allerdings bringt Ihnen eine Strafanzeige allein das gezahlte Geld nicht zurück, da es sich hier um zwei voneinander getrennte Vorgänge (Zivilrecht / Strafrecht) handelt.
Eine Strafanzeige könnte unter Umständen die Motivation des Verkäufers für eine außergerichtliche Einigung erhöhen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Grasel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2015 | 12:16

Sehr geehrter Herr RA,

vielen Dank für Ihre Antworten, die Klarheit in die Angelegenheit gebracht haben. Ich habe allerdings noch die folgenden Verständnisfragen:
- Die AGBs schließen vollumfänglich jegliche Haftung und Verantwortung des Auktionators aus. Gilt in dieser Branche keine Sorgfaltspflicht?
- Ist es sinnvoll den Auktionator z.B. per einstweiliger Verfügung an der Ausbezahlung der Versteigerungserlöse an den Verkäufer zu hindern, da so das Geld noch "im Zugriff" ist oder ist dies durch die reine Vermittlerrolle des Auktionators und damit verbunden - wie Sie oben schreiben - ausschließlich ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verkäufer und mir sinnlos?
- Der Zuschlag erfolgte zu 1.200 €. Ich als Käufer habe diese Summe zzgl. 20% an den Auktionator bezahlt (ca. 1.500€), der Verkäufer erhält den Zuschlagspreis abzgl. 20%, also ca. 950 €. Gegenüber dem Verkäufer könnte ich welchen Betrag geltend machen?
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2015 | 16:57

Sehr geehrter Fragesteller,

die kostenlose Nachfragefunktion dienst primär dazu, bestehende Unklarheiten bzgl. der ursprünglichen Frage zu beantworten, nicht jedoch gänzlich neue Fragen zu stellen.

Wenn der Auktionator positiv wusste, dass es sich um ein Plagiat handelt, die Uhr dennoch als Original versteigert hat, dann greift der Haftungsausschluss sicherlich nicht ein.

Eine einstweilige Verfügung (Zahlungsverbot) an den Auktionator halte ich hier nicht zwingend für erforderlich. Es sei denn der Verkäufer sitzt im Ausland, so dass eine Klage gegen diesen nur unter Schwierigkeiten zu bewerkstelligen wäre.

Bei einer Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung erhalten Sie die von Ihnen bezahlte Summe (ca. 1.500 €) zurück.

ANTWORT VON

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