Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben in der Tat ein Recht darauf, zu erfahren, wer der Einlieferer/Verkäufer der Uhr ist. Schließlich ist zwischen Ihnen beiden ein Vertrag zustande gekommen. Sie müssen wissen, wer Ihr Vertragspartner ist.
Das Auktionshaus hat seine Provision verdient, da es die geschuldete Leistung erbracht hat. Ich unterstelle hierbei, dass das Auktionshaus nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein Plagiat handelt.
Sie sollten daher zunächst versuchen, sich mit dem Einlieferer/Verkäufer in Verbindung zu setzen und eine außergerichtliche Lösung mit diesem zu finden. Wenn Sie kein Interesse an der Uhr haben und Sie über deren Echtheit getäuscht wurden, haben Sie die Möglichkeit den Vertrag wegen arglistiger Täuschung bzw. Irrtum anzufechten (vgl. §§ 119
, 123 BGB
). In der Folge wäre der Vertrag rückabzuwickeln, d.h. Sie erhalten den gezahlten Preis zurück und der Verkäufer die Uhr.
Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommen, so bleibt Ihnen letztendlich nur die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtlich durchzusetzen. Spätestens hierfür sollten Sie sich der Unterstützung eines Rechtsanwalts bedienen.
Die Möglichkeit einer Strafanzeige setzt voraus, dass hier eine strafbare Handlung vorliegt. Zu denken wäre hier an einen Betrug (§ 263 StGB
). Dies setzt eine vorsätzliche Täuschung über die Echtheit des Uhr voraus. Zur Anzeigenaufnahme ist jede Polizeidienststelle oder auch die Staatsanwaltschaft geeignet. Sie können entweder durch einen Rechtsanwalt Anzeige erstatten oder aber dies auch selbst erledigen. Allerdings bringt Ihnen eine Strafanzeige allein das gezahlte Geld nicht zurück, da es sich hier um zwei voneinander getrennte Vorgänge (Zivilrecht / Strafrecht) handelt.
Eine Strafanzeige könnte unter Umständen die Motivation des Verkäufers für eine außergerichtliche Einigung erhöhen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
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Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht
Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für Ihre Antworten, die Klarheit in die Angelegenheit gebracht haben. Ich habe allerdings noch die folgenden Verständnisfragen:
- Die AGBs schließen vollumfänglich jegliche Haftung und Verantwortung des Auktionators aus. Gilt in dieser Branche keine Sorgfaltspflicht?
- Ist es sinnvoll den Auktionator z.B. per einstweiliger Verfügung an der Ausbezahlung der Versteigerungserlöse an den Verkäufer zu hindern, da so das Geld noch "im Zugriff" ist oder ist dies durch die reine Vermittlerrolle des Auktionators und damit verbunden - wie Sie oben schreiben - ausschließlich ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verkäufer und mir sinnlos?
- Der Zuschlag erfolgte zu 1.200 €. Ich als Käufer habe diese Summe zzgl. 20% an den Auktionator bezahlt (ca. 1.500€), der Verkäufer erhält den Zuschlagspreis abzgl. 20%, also ca. 950 €. Gegenüber dem Verkäufer könnte ich welchen Betrag geltend machen?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
die kostenlose Nachfragefunktion dienst primär dazu, bestehende Unklarheiten bzgl. der ursprünglichen Frage zu beantworten, nicht jedoch gänzlich neue Fragen zu stellen.
Wenn der Auktionator positiv wusste, dass es sich um ein Plagiat handelt, die Uhr dennoch als Original versteigert hat, dann greift der Haftungsausschluss sicherlich nicht ein.
Eine einstweilige Verfügung (Zahlungsverbot) an den Auktionator halte ich hier nicht zwingend für erforderlich. Es sei denn der Verkäufer sitzt im Ausland, so dass eine Klage gegen diesen nur unter Schwierigkeiten zu bewerkstelligen wäre.
Bei einer Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung erhalten Sie die von Ihnen bezahlte Summe (ca. 1.500 €) zurück.