Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Höhere Gewalt liegt nach der allgemeinen Definition der Rechtsprechung dann vor, wenn das schadenverursachende Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung).
Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden.
Im Baurecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 c) VOB/B
(Teil B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) zur Verlängerung der Ausführungszeit für den Auftragnehmer.
Ausführungsfristen werden nur dann verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
- u. a. durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
Demnach kann auch ein strenger Winter ein solcher Ausnahmefall der höheren Gewalt sein.
Allerdings wird man sagen müssen, dass im südlichen Deutschland letztlich jeder Winter bei Bauverträgen, die auch in der Winterzeit liegen, mit einzukalkulieren ist, also ein dem Vertrag innewohnender Umstand darstellt, s. o.
Damit ist dieses nur auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, dessen Vorliegen auch noch der Bauunternehmer darzulegen und zu beweisen hat.
Ob dieses im Hinblick auf den jetzigen Winter und auf den noch kommenden der Fall ist, hat damit im Nachhinein allein der Bauunternehmer nachzuweisen.
Insofern können auch Temperaturvergleichswerte des Deutschen Wetterdienstes herangezogen werden.
Die Weiterentwicklung des Winters wird also abzuwarten sein.
Da in der Vertragsklausel davon die Rede ist, dass pro "angefangenen" Monat eine Verzugszahlung zu leisten ist, kann dieses schon direkt nach Monatsbeginn von Ihnen gefordert werden.
Solange eine Aufrechnung im Vertrag nicht ausgeschlossen ist, was häufiger einmal der Fall ist, ist es Ihnen auch alternativ unbenommen, eine solche zu erklären, also im Hinblick auf von Ihnen ansonsten noch zu leistenden Zahlungen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Diese Antwort ist vom 14.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank fuer Ihre ausfuehrliche Antowrt, die mir Mut gemacht hat. Ich moechte nochmal klarstellen, dass es sich um den letzten Winteri, i.e. 2009/ 2010 handelt. Wir haben den Vertrag im Dezember 2009 unterschrieben und der Bautraeger informierte uns, dass es moeglicherweise zu Verzoegung auf Grund von hoher gewlat (wetter) im Maerz 2010. Der Bautraeger fuegte in der Notiz Schlagzeilen aus der Presse bei, wie:
"die laengste Schneeperiode seit 30 Jahren"
"65 Schneetagen, welche es zuletzt in 1963 gab"
"es ist wohl de kaelteste Winter seit 1987 und der zwoelfkaelteste Winter seit 1900"
Meine Nachfrage geht nun in 2 Richtunden:
1.) Der Vertrag wurde im Winter (Dezember 2009) mit angesprebter Bezugsfertigkeit per September 2010 unterschrieben. Da knapp 3 Monate "Puffer" eingeplant sind, kann ein langer Winter als Ausrede gelten?
2.) Wer muss in einem solchen Streitfall beweisen, ob es sich um einen so strengen Winter in 2009 / 2010 gehandelt hat, dass dieser als hoehere Gewalt gelten kann? Ich denke, die Presseartikel beziehen sich auf Deutschland allgemein, aber nicht auf Muenchen speziell. Wie wird festgestellt, wie viele Tage Verzoegerung anrechenbar sind.
Besten Dank fuer Ihre Beantwortung.
wie kaeltester Winter seid 60 Jahren et
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich gerne wie folgt Stellung:
1.
Sicherlich mag der derzeitiger Winter etwas strenger sein als die vorherigen, aber letztlich gilt:
2.
Der Bauunternehmer muss Ihnen beweisen, ob in München ein solcher vorgelegen hat, also spezifisch auf den konkreten Hausbau bezogen.
Presseartikel allein reichen da nicht aus.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt