Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Gerne kann ich Ihnen bei der Problematik helfen. Dabei muss aber Ihr Interesse berücksichtigt werden. Da ich davon ausgehe, dass Sie dieses Fahrzeug nicht mehr haben wollen, wohl verständlich, und auch der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden ist, stellt sich nunmehr die Frage der Abwicklung.
Problematisch kann sein, dass Sie die wesentlichen Problempunkte fernmündlich abgesprochen haben, insbesondere den Fakt mit der Kündigung bzw. der Akzeptanz dieser und der Zusage der Erstattung. Sofern Sie einen schriftlichen oder textlichen Beleg für die Zusage haben, ist dies beweis- bzw. gerichtsverwertbar, ansonsten stünde Aussage gegen Aussage.
Daher ergeben sich folgende Möglichkeiten.
1. Sie können das Autohaus auf Herausgabe des Fahrzeuges in Anspruch nehmen, was bei einer Kündigung [vorausgesetz nachweisbar] widersprüchlich wäre.
2. Die Erstattung des Kaufpreises [sofern nachweislich zugesagt] relativ unproblematisch durchsetzbar.
3. Alternativ, die Gegenseite nochmal eindringlich ggf. durch einen Anwalt zu einer Handlung bzw. Erklärung "zwingen", sprich diese zu einer schriftlichen Stellungnahme zu ermutigen, damit nachweisbares Material für ggf. ein gerichtliches Verfahren gesammelt werden kann.
Letztenendes der Gegenseite mit Nachdruck [daher ggf. Anwalt] aufzufordern, die fernmündlichen Zusagen einzuhalten und den Kaufpreis zu erstatten und vorallem dies schriftlich zu bestätigen.
Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung, wobei ich dann jedoch weitere Informationen mit Blick auf die Chronologie der getätigten Absprachen und den geteilten Schriftverkehr benötige.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen