Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie als geschädigter Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens, Zwangsversteigerungsverfahrens, haben die Möglichkeit gem. § 839 a BGB
den Sachverständigen bzw. Gutachter in Haftung zu nehmen und Schadenersatz von ihm zu verlangen, falls er sein Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig zum Ihrem Nachteil erstellt hat.Bitte übersenden Sie mir das Gutachten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
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