Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren, unser Mietvertrag (Vordruck von "Haus & Grund Hessen") enthält unter § 4 ("Miete, Betriebskosten") den Satz: "Erhöhung und Neueinführung von Betriebskosten sind nach Maßgabe des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/560.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten">§ 560 BGB</a> umlegbar." Außerdem enthält § 16 ("Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume") u.a. folgende Regelungen: "4. a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsraparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. ... Verschuldensunabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlusseinrichtungen von Fensterläden, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen und im Einzelfall einen Betrag von 75,- € nicht übersteigen, zu tragen.