Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen. ... Eine Kostenbeteilung nach Maßgabe der angegeben Quoten kann der Mieter dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen, zu deren Vornahme er nach dem Mietvertrag (§ 9 Ziff. 2)verpflichtet war, bei Beendigung des Mietverhältnisse sach- und fachgerecht ausführt. Ist bei Beendigung des MV der Fristenplan zur Vornahme der Schönheitsreparaturen für einzelne Räume abgelaufen und kommt der Mieter seiner Verpflichtung aus § 9 Ziff. 2 zur sach- und fachgerechten Renovierung dieser Räume auch nach einer schriftlichen Fristsetzung des Vermieters mit Ablehnungsandrohung nicht nach, so ist der V berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, den Mietausfall und alle sonstigen durch den Verzug des Mieters entstandenen Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen. § 26 Wirksamkeit der Vertragsbedingungen Im Falle der Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des vorstehenden Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.