Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich ist für ein Zahlungsverbot an einen Drittschuldner ein vollstreckbarer Titel erforderlich. Ohne einen solchen ist ein Zahlungsverbot unwirksam.
Ob ein solcher vollstreckbarer Titel vorliegt, kann nicht abschließend beurteilt werden. Sofern Sie jedoch darlegen, dass in der selben Sache eine EV abgegeben wurde, ist davon auszugehen, dass bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund eines vollstreckbaren Titels eingeleitet worden sind. Dies lässt zumindest den Schluss nahe, dass ein Titel vorliegt. Demzufolge wäre auch ein Zahlungsverbot wirksam.
Der Pfändungsgläubiger hat gegen den Drittschuldner ein Recht auf Auskunft über den Bestand und Wert der gepfändeten Forderung, dessen Inhalt in § 840 ZPO
festgelegt ist. Die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung muss der Bank gemäß § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO
von einem Gerichtsvollzieher - zusammen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder nachträglich - zugestellt werden; eine einfache Aufforderung durch den Pfändungsgläubiger reicht nicht aus.
Grundsätzlich sind die bereits gezahlten Beträge von der Forderung abzusetzen.
Der Gläubiger kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch die Erstattung von Kosten eines Anwalts für den Abschluss eines Stundungs- oder Ratenzahlungsvergleichs (Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG) nach § 788 ZPO
beitreiben, und zwar unabhängig davon, ob er sich anwaltlicher Hilfe wegen der besonderen Umstände des Falls bedienen musste. § 788 Abs. 1 ZPO
verweist ohne Einschränkung auf § 91 ZPO
, also auch auf dessen Abs. 2 Satz 1, wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten sind.
Wird an Stelle eines Anwalts ein Inkassounternehmen eingeschaltet, wird die Höhe der Inkassokosten durch die fiktive Höhe der Anwaltskosten begrenzt.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung macht nur dann Sinn, wenn diese auch tatsächlich durchsetzbar ist. Sofern eine Kontopfändung erfolgte kann also das Inkassounternehmen kaum verlangen, einen Dauerauftrag einzurichten.
Darüber hinaus dürfte eine zeitlich befristete Ratenzahlungsvereinbarung unwirksam sein, bzw. als auf unbegrenzte Zeit bis zum Ausgleich der Forderung geschlossen gelten.
Jedenfalls kann das Inkassounternehmen nicht erneut Gebühren verlangen, sofern eine neue Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird, da diese Kosten nicht nach § 788 ZPO
erforderlich wären, da eine Ratenzahlungsvereinbarung insgesamt geschlossen werden kann.
Gegen den Pfändungsbeschluss des Rechtspflegers ohne Anhörung des Schuldners ist die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO
gegeben, auch für den Drittschuldner.
Sie sollten sich zunächst an Ihre Bank wenden und um Mitteilung bitten, auf Grund welches vollstreckbaren Titels, ein Zahlungsverbot erwirkt wurde.
Selbiges gilt auch an das Inkassounternehmen, die Ihnen Auskunft über den entsprechenden Titel geben sollten.
Noch eine Anmerkung in eigener Sache:
Ich gehe davon aus, dass Sie auf Grund der Angaben zum Sachverhalt um Ihre wirtschaftliche Situation wissen. Ich gehe deshalb auch davon aus, dass Sie den eingesetzten Betrag in Höhe von 50,- Euro zahlen werden.
Sollten Sie nämlich diesen Rechtsrat in der Absicht ersucht haben, den eingesetzten Betrag in Kenntnis Ihrer Vermögenslage nicht zahlen zu wollen, machen Sie sich damit eines Eingehungsbetruges strafbar, was zur Folge hat, dass meinerseits alles veranlasst wird, sollte der Betrag nicht gezahlt werden.
Ich gehe also davon aus, dass eine fristgerechte Zahlung erfolgen wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Hierzu habe ich noch eine Nachfrage - was ist eine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ?
Und wie hoch wäre denn eine Anwaltsgebühr für einen einfachen Ratenplan?
Noch eine Anmerkung:
Die Fragen habe ich stellvertretenden gestellt - insofern müssen Sie sich nicht um die 50 Euro Sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Vollstreckungserinnerung ist der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, der einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Anhörung erlassen hat.
Mit diesem Rechtsbehelf kann man die Aufhebung eines solchens Beschlusses verfolgen, sofern die Voraussetzungen für den Erlass nicht vorlagen, sowie die einstweilige Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen.
Als Anwaltsgebühr kommt in einem solchen Fall eine Einigungsgebühr von 1,5 Gebühren in Betracht.
Eine abschließende Beurteilung kann diesbezüglich nicht erfolgen, da die Gebührenhöhe sich nach dem Gegenstandswert richtet, über dem in Ihrem Fall keine Angaben vorliegen.
Als Richtwert gilt, dass eine Anwaltsgebühr in Höhe von 187,43 Euro (inklusive MwSt) bei einem Gegenstandswert zwischen 1201,- Euro und 1.500,- Euro anfallen würde.
Für darüber hinausgehende Forderungen liegt die Einigungsgebühr entsprechend höher, für darunter liegende, entsprechend geringer.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt