Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Habe ich ein Anrecht, jederzeit zu wissen, wie mein Zeitkonto ist?"
Ja, das haben sie grundsätzlich schon, nur sollten sie nunmehr nach telefonischer und elektronischer Anfrage Ihr begehren schriftlich unter Fristsetzung von einer Woche etwas verbindlicher gestalten.
Frage 2:
"Kann ich das Dienstverhältnis mit dem Zeitkonto jederzeit kündigen? Kann ich das machen oder sollte es besser ein „neuer" RA machen?"
Das können Sie - Zweckmäßigkeit Ihres Handelns vorausgesetzt - grundsätzlich auch selbst schriftlich und nachweisbar besorgen, § 627 BGB
.
Frage 3:
"Wenn ein neuer Anwalt sich der Sache annimmt, kann der alte RA die 100 EUR von mir verlangen und ich dann genau diese 100 EUR von dem Vw mit Hilfe eines NEUEN Anwaltes zurückverlangen?".
Der zuerst beauftragte Kollege wird unter Verweis auf § 628 BGB
sein bisher erdientes Zeithonorar von ihnen verlangen.
Diese Kosten eines zweiten Anwalts sind vom Vw sicherlich nicht zu tragen, da er dafür keine Veranlassung gegeben hat. Zudem dürfte der Erstattungsanspruch gegen den Vw ohnehin durch die gesetzlichen Gebühren begrenzt sein.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 13.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Fork,
folgende Nachfragen hätte ich noch an Sie:
Frage 1:
"Habe ich ein Anrecht, jederzeit zu wissen, wie mein Zeitkonto ist?"
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, habe ich also KEIN Recht JEDERZEIT zu wissen, wie hoch mein Kontostand ist. Vielmehr muss ich dem RA eine Frist, z. B. 7 Tage, einräumen? Richtig?
Frage 2:
"Kann ich das Dienstverhältnis mit dem Zeitkonto jederzeit kündigen? Kann ich das machen oder sollte es besser ein „neuer" RA machen?"
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, brauche ich also überhaupt KEINEN (wichtigen) Grund für eine Kündigung?
Frage 3:
"Wenn ein neuer Anwalt sich der Sache annimmt, kann der alte RA die 100 EUR von mir verlangen und ich dann genau diese 100 EUR von dem Vw mit Hilfe eines NEUEN Anwaltes zurückverlangen?".
Ich glaube, ich habe mich hier etwas missverständlich ausgedrückt: Es war so, dass
der Vw (in Verzug) unter Fristsetzung von RA X angeschrieben wurde
der Vw innerhalb der Frist ablehnend reagierte
der RA X dann dem Vw die gesetzl. Gebührenrechnung übersandte gem. Gegenstandswert 500 EUR plus 1,2 Gesch.gebühr plus Postpausch. plus USSt. = SUMME 84 EUR.
Die Summe habe ich noch nicht bezahlt
Summe kann ich deswegen schon nicht bezahlen (bin grundsätzlich zahlungswillig), da der RA X weder schriftlich noch telef. noch sonst wie mit mir in einen Dialog tritt
einmal unterstellt ich kündige, vermutlich bekomme ich dann eine Rechnung u. a. über jene 84 EUR
und ersetze dann dem RA X dieses Honorar
und mandatiere (nach Kündigung des X) einen neuen RA
Kann ich dann mit Hilfe des neuen RAs GENAU DIESE 84 EUR vom Vw einfordern bzw. verlangen?
Nachfrage 1:
"Vielmehr muss ich dem RA eine Frist, z. B. 7 Tage, einräumen? Richtig?"
Nach Ihrer Schilderung wäre genau dies der richtige weg, um der Sache Fortgang zu geben.
Nachfrage 2:
"Wenn ich Sie richtig verstanden habe, brauche ich also überhaupt KEINEN (wichtigen) Grund für eine Kündigung?"
Richtig, allein Ihr nach außen dokumentierter Wunsch zur kündigung reicht aus.
Nachfrage 3:
"Kann ich dann mit Hilfe des neuen RAs GENAU DIESE 84 EUR vom Vw einfordern bzw. verlangen?"
Ja, das können Sie.