Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Jeder, der eine Gefahrenquelle für einen anderen eröffnet, also auch der Veranstalter einer Künstlerdarbietung, muss grundsätzlich selbstständig prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Besucher notwendig sind. Der Veranstalter und der jeweilige Verantwortliche haben die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen das in ihrer Macht Stehende zum Schutz der Besucher vor Schäden zu veranlassen, vgl. z.B. BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00.
Sie können daher auch die Diskothek in Anspruch nehmen, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Dies ist zu vermuten, wenn der schwere Kerzenständer während der Darbietung ungesichert auf dem Tresen stand.
Daneben kann auch der Künstler in Anspruch genommen werden, wenn er nicht für ausreichende Sicherungsmaßnahmen gesorgt hat. Diese Haftung gilt selbstverständlich unabhängig davon, ob der Künstler eine Versicherung abgeschlossen hat oder nicht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen