Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Eigentümer eines Hauses aus dem Jahre 1909, nicht denkmalgeschützt, und habe nach Vermittlung durch einen Makler einen notariellen Kaufvertrag ohne Rücktrittsklausel abgeschlossen, Haftung des Verkäufers nur bei Verschweigen von versteckten Mängeln oder arglistischer Täuschung. Der Käufer hatte das Objekt mehrfach, auch mit Architekt/Bausachverständigem, besichtigt, alles ohne irgendwelche Fragen an mich, also volle Akzeptanz. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags, als der Käufer eine weitere Begehung mit seinem Architekten wegen eigener geplanten Baumaßnahme vornahm, trat die Frage nach dem Vorhandensein einer Baugenehmigung für eine kleine Baumaßnahme auf (Gauben-Austritt , Größe ca. 2,5 m2 an einer vorhanden Dachgaube, Ersatz des Fensters durch eine Fenstertür), die meinerseits vor fast 20 Jahren, ca. im Jahre 1995, durchgeführt wurde.